AG Wiesbaden, Az.: 92 C 1459/17 (81), Urteil vom 12.01.2018 Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13.03.2017 zu den Tagesordnungspunkten 2 und 2a werden für ungültig erklärt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft W…. Die Kläger sind Eigentümer eines 79,24/1.000 Miteigentumsanteils. Der Beigeladene ist der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung am 29.04.2015 wurde die Erneuerung der Fenster und Rollläden in den Wohnungen S… und B… beschlossen. Auf Anfechtungsklage der Kläger hat das Gericht mit Urteil vom 22.01.2016 ( Az. 92 C 2222/15 – 81 ) die Beschlüsse für ungültig erklärt, da nur ein Angebot vorlag. In der Eigentümerversammlung am 13.03.2017 war die Fenstererneuerung erneut Gegenstand der Beratungen. Der Einladung zu dieser Eigentümerversammlung lagen keine Angebote bei. In der Eigentümerversammlung wurden unter TOP 2 die Erneuerung der Fenster und Rollläden in der Wohnung S… und unter TOP 2a die Erneuerung der Fenster und Rollläden in der Wohnung B… erneut beschlossen. Wegen des genauen Wortlauts der Beschlüsse wird auf das Versammlungsprotokoll ( Bl. 7 ff d.A. ) Bezug genommen. Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger die genannten Beschlüsse angefochten. Die Kläger bestreiten weiterhin die Erforderlichkeit des Austausches der Fenster. Sie behaupten, für die Fenstererneuerung habe nur das alte Angebot der Fa. M… vorgelegen. Sie sind daher der Auffassung, der Beschluss sei bereits deshalb anfechtbar. Die Kläger beantragen, die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 13.03.2017 zu TOP 2 und 2a für ungültig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Fenster seien sanierungsbedürftig und es seien drei Angebote eingeholt worden; von den Firmen M…, H… und K…. Alle drei Angebote hätten in der Eigentümerversammlung vorgelegen. Die Angebote der Firmen M… und H… in Papierform, das Angebot der Fa. K… habe man als Pdf-Datei im Computer einsehen können. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat den Verwalter beigeladen ( § 48 WEG ). Er ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Das Gericht hat die Akten 92 C 2222/15 (81) und 91 C 4137/15 (78) zu Informationszwecken beigezogen und Beweis erhoben durch die Vernehmung einer Partei und eines Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.11.2017 ( Bl. 123 ff d.A. ) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie wurde fristgerecht bei Gericht eingereicht und begründet ( § 46 Abs. 1 S. 2 WEG ) und demnächst zugestellt ( § 167 ZPO ). Die Klage ist auch begründet. Die Kläger können die Erforderlichkeit des Fensteraustausches in den Wohnungen S… und B… nicht bestreiten, da es aufgrund des Urteils vom 14.10.2016 ( Az. 91 C 4137/15 – 78 ) zwischen den Parteien rechtskräftig feststeht, dass der Fensteraustausch in den beiden Wohnungen erforderlich ist. Entgegen der Auffassung der Kläger steht dem auch nicht die Rechtskraft des Urteils vom 22.01.2016 ( Az….