AG Wiesbaden, Az.: 92 C 1459/17 (81), Urteil vom 12.01.2018
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13.03.2017 zu den Tagesordnungspunkten 2 und 2a werden für ungültig erklärt.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft W…. Die Kläger sind Eigentümer eines 79,24/1.000 Miteigentumsanteils. Der Beigeladene ist der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft.
In der Eigentümerversammlung am 29.04.2015 wurde die Erneuerung der Fenster und Rollläden in den Wohnungen S… und B… beschlossen. Auf Anfechtungsklage der Kläger hat das Gericht mit Urteil vom 22.01.2016 ( Az. 92 C 2222/15 – 81 ) die Beschlüsse für ungültig erklärt, da nur ein Angebot vorlag.
Foto: fizkes/BigstockIn der Eigentümerversammlung am 13.03.2017 war die Fenstererneuerung erneut Gegenstand der Beratungen. Der Einladung zu dieser Eigentümerversammlung lagen keine Angebote bei. In der Eigentümerversammlung wurden unter TOP 2 die Erneuerung der Fenster und Rollläden in der Wohnung S… und unter TOP 2a die Erneuerung der Fenster und Rollläden in der Wohnung B… erneut beschlossen. Wegen des genauen Wortlauts der Beschlüsse wird auf das Versammlungsprotokoll ( Bl. 7 ff d.A. ) Bezug genommen.
Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger die genannten Beschlüsse angefochten. Die Kläger bestreiten weiterhin die Erforderlichkeit des Austausches der Fenster. Sie behaupten, für die Fenstererneuerung habe nur das alte Angebot der Fa. M… vorgelegen. Sie sind daher der Auffassung, der Beschluss sei bereits deshalb anfechtbar.
Die Kläger beantragen, die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 13.03.2017 zu TOP 2 und 2a für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Fenster seien sanierungsbedürftig und es seien drei Angebote ein[…]