AG Bayreuth, Az.: 105 C 1568/15 WEG, Urteil vom 22.06.2016
I. H. K. W., …, … Bayreuth wird als Verwalter der Wohnanlage abberufen.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits nach Kopfteilen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Abberufung des Verwalters H. K. W. aus wichtigem Grund, der in der Eigentümerversammlung vom 04.11.2014 zum Verwalter bestellt worden war.
Die Klageschrift vom 16.01.2015 wurde zunächst mit dem Geschäftszeichen 105 C 72/15 WEG registriert und beinhaltete in den Anträgen 1. und 2. eine Anfechtungsklage gegen mehrere in der Eigentümerversammlung vom 19.12.2015 gefasste Beschlüsse und im Antrag Ziffer 3. die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund. Weil dessen Bestellung bereits mit der Anfechtungsklage im Verfahren 105 C 1579/14 WEG angegriffen war, erfolgte mit Beschluss vom 29.10.2015 die Abtrennung des Streitgegenstands auf Abberufung des Verwalters. Das abgetrennte Verfahren, welches nunmehr das Geschäftszeichen 105 C 1568/15 WEG führte, wurde sodann bis zur Erledigung des Rechtsstreits der Anfechtungsklage zur Verwalterbestellung ausgesetzt. Nach rechtskräftiger Klageabweisung wurde das Verfahren mit Beschluss vom 22.02.2016 wieder aufgenommen. Der Verwalter wurde gem. § 48 WEG beigeladen.
Die Kläger sind der Auffassung, der Verwalter sei aus wichtigem Grund abzuberufen, da er weder sein Amt neutral ausübe, da er sich nach der Mehrheitsgruppe der in zwei Lager gespaltenen Wohnungseigentümergemeinschaft richte noch fachlich den an ihn zu stellenden Anforderungen gerecht werde. Sie meinen, dass seine Abberufung auch ohne vorherige Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft zulässig sei. Sie werfen ihm vor, er verstoße gegen seine Pflicht zur Beitreibung rückständiger Hausgelder und weigere sich, Auskünfte zu Hausmeisterdienstleistungen zu geben. Der vormalige gerichtlich bestellte Notverwalter habe festgestellt, dass es keine Rechtsgrundlage für die Erbringung von Hausmeisterdienstleistungen durch die Beklagten gäbe und der amtierende Verwalter widersprüchliche Angaben über einen hierzu bestehenden Hausmeisterdienstvertrag gemacht habe. Ferner habe er sich pflichtwidrig geweigert, eine Eigentümerversammlung insbesondere zur Auskunftserteilung einzuberufen, was Gegenstand einer g[…]