AG Berlin-Mitte, Az.: 14 C 103/16, Urteil vom 04.10.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 05.09.2011, wegen dessen Inhalt auf Blatt 6 – 13 d. A. Bezug genommen wird, sind die Beklagten Mieter, die Klägerin Vermieterin einer Dreizimmerwohnung im Haus … Berlin. Bei Beginn des Mietverhältnisses war die Wohnungseingangstür nicht mit einem Sicherheitsschloss ausgestattet. Im Jahr 2014 brachten die Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin ein Sicherheitsschloss in Form eines Türstangenschlosses nebst Türverstärkung an. Nachdem es im Jahr 2012 zu einem Wohnungseinbruch im streitgegenständlichen Gebäude gekommen war und die Hauseingangstür des öfteren offen stand, wandten sich einige Mieter des Hauses an die klägerische Hausverwaltung mit der Bitte, die Hauseingangstür zu sichern. Im Übrigen kündigten Mieter des Hauses – u. a. auch die Beklagten – an, ihrerseits Maßnahmen zur Sicherung ihrer Wohnungseingangstüren zu ergreifen. In der Folgezeit kam es zwischen der klägerischen Hausverwaltung und einigen Mietern des Hauses – so auch mit den Beklagten – zu Verhandlungen über die Voraussetzungen unter denen die Vermieterseite der Installation von Sicherheitsschlössern zustimmen würde. Unter anderem machte die Klägerin ihre Zustimmung von der Leistung einer Sicherheit für voraussichtliche Rückbaukosten abhängig. Eine Einigung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits konnte jedoch nicht erzielt werden. Die Klägerin behauptet: Die Haustür sei verschließbar, der Türschließer werde lediglich von den Mietern des Hauses aus Bequemlichkeit ausgehängt. Für das Anbringen von Sicherheitsschlössern an den einzelnen Wohnungseingangstüren bestehe kein Bedarf. Laut einem Kostenvoranschlag der Fa. … GmbH vom 01.02.2016 würden für die Demontage des Stangenschlosses und die Wiederherstellung der ursprünglichen Wohnungseingangstür voraussichtliche Kosten in Höhe von 643,39 € entstehen. Die Schlösser, welche von einigen Mietern des Hauses angebracht worden seien, würden unterschiedliche Höhen und Abstände vom Seitenrand aufweisen, es sei dadurch ein optisch mangelhaftes Erscheinungsbild entstanden. Sie, die Klägerin, beabsichtige, das Treppenhaus in absehbarer Zeit zu sanieren. In diesem Zusammenhang würden auch einheitliche Sicherheitsschlösser in den Wohnungseingangstüren im Wege der Modernisierung eingebaut werden. Auf diese Weise würde auch ein einheitliches Erscheinungsbild auf jeder Etage entstehen. Die Klägerin meint: Die Beklagten hätten keinen Anspruch auf Installation eines Sicherheitsschlosses, da sie die Mietsache in Kenntnis des Umstandes angemietet hätten, dass die Wohnungseingangstür nicht über ein solches Schloss verfüge. Ohne Absicherung der bei Beendigung des Mietverhältnisses entstehenden Rückbaukosten sei sie, die Klägerin nicht verpflichtet, derartige Maßnahmen zu dulden. Die Klägerin beantragt: Die Beklagten zu verurteilen, das von ihnen an der Wohnungseingangstür ihrer Wohnung im 2. OG links des Vorderhauses ……