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WEG – Vorschussklage für Selbstvornahme einer Reparatur an Gemeinschaftseigentum

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LG Karlsruhe, Az.: 11 T 635/14, Beschluss vom 14.03.2016

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 09.10.2014, Az. 12 C 80/14, teilweise abgeändert und in Ziffer 1 wie folgt gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

2. Die Anschlussbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.800,00 € festgesetzt.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss die Kosten des Rechtsstreits nach übereinstimmender Erledigungserklärung gegeneinander aufgehoben.

Grundsätzlich hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung diejenige Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, die bei dem ohne die Erledigung zu erwartenden Verfahrensausgang die Kosten zu tragen gehabt hätte. Dabei ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung ausreichend (OLG Celle, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – 13 U 60/12 – WRP 2013, 212; Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Auflage 2016 § 91a Rn. 24).

Foto: Nyul/Bigstock

Diese summarische Prüfung ergibt im vorliegenden Fall, dass die Klage sehr wahrscheinlich in vollem Umfang erfolglos geblieben wäre. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass es bereits keine Anspruchsgrundlage für das Zahlungsverlangen des Klägers gibt. Der Kläger verlangt explizit einen Vorschuss für die Selbstvornahme einer Reparatur an Gemeinschaftseigentum (für die Leckbeseitigung an einem Frischwasserrohr). Die Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum ist aber gemäß §§ 21 Absatz 5 Ziffer 2, 27 Absatz 1 Ziffer 2 WEG Angelegenheit und Aufgabe der Gemeinschaft sowie Aufgabe des Verwalters. Unterlassen die Gemeinschaft oder der Verwalter erforderliche Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung, sind einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht zur Selbstvornahme berechtigt, sondern müssen ihren Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung vor Gericht durchsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2014 – V ZR 9/14 -, […]


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