AG Neukölln, Az.: 18 C 105/15, Urteil vom 06.10.2015 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe von Wohnraum. Der Beklagte zu 1) mietete im Jahr 2005 von der damaligen … die Wohnung … Berlin … . Die Klägerin erwarb das Erbbaurecht im Februar 2010 durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Neukölln. Die Beklagten sind seit dem 1.11.2005 nach … Recht verheiratet. Der Beklagte zu 1) bewohnt die streitgegenständliche Wohnung nicht mehr. Am 16.7.2012 war er nach einer Auskunft aus dem Melderegister unter der Anschrift … Berlin gemeldet, am 11.3.2014 wurde die Auskunft erteilt, dass der Beklagte zu 1) verzogen ist. Eine Anschrift des Beklagten zu 1) ist seitdem nicht bekannt. Die Beklagte zu 2) wohnt auch weiterhin in der Wohnung. Nachdem die Klägerin die Bewohner des Objekts über den Zuschlag informiert hatte, erhielt sie am 29. April 2010 ein Fax von dem Beklagten zu 1) in dem dieser erklärt, dass er auf den Mietvertrag unter der Nummer … (…) verzichte und alleinige Mieterin seit dem 1.4.2010 die Beklagte zu 2) sei und die Miete seit dem 1.4.2010 von deren K Lastschrift bezahlt werde. Das Schreiben ist von beiden Beklagten unterschrieben. Als Anschrift gab der Beklagte zu 1) die Adresse … Berlin an. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K7, Bl. 17 d.A, verwiesen. Die Klägerin reagierte auf dieses Schreiben nicht. Die Miete für die streitgegenständliche Wohnung wurde in der Folgezeit gezahlt. Im Juli 2012 kam es zu einem Schriftwechsel zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1), der die Beklagte zu 2) gerne als Untermieterin in die Wohnung aufnehmen wollte. Hierzu kam es nicht. Als es 1 ½ Jahre später zu Zahlungsrückständen kam, bat die Beklagte zu 2) erneut darum, in den Mietvertrag aufgenommen zu werden. In der Klageschrift vom 28. April 2015 hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung ausgesprochen, da das Mietverhältnis ohne Mieter nicht mehr verwaltbar sei. Die Klageschrift wurde dem Beklagten zu 1) im Wege der öffentlichen Zustellung zugestellt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass bis zum Ausspruch der Kündigung in der Klageschrift vom 28. April 2015 lediglich der Beklagte zu 1) Mieter der streitgegenständlichen Wohnung gewesen sei. Die Beklagte zu 2) sei zu keinem Zeitpunkt Mieterin gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von ihnen innegehaltene Wohnung im … Berlin, …, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Korridor, Toilette mit Bad und 1 Balkon mit einer Wohnfläche von ca. 80,75 m² sowie 1 Kellerraum an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass zwischen ihr und der Klägerin aufgrund des Faxes vom 29.4.2010 ein wirksamer Mietvertrag durch schlüssiges Verhalten besteht. Der Beklagte zu 1) ist in der mündlichen Verhandlung am 22.9.2015 nicht erschienen und hat keinen Antrag gestellt. Zu dem Termin wurde er durch öffentliche Zustellung geladen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet….