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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung bei Verstoß des Mieters gegen titulierte Reinigungspflichten

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AG Frankfurt, Az.: 33 C 1702/16 (93), Urteil vom 07.09.2016

Der Beklagte wird verurteilt, die innegehaltene Wohnung … zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2016 gewährt.
Tatbestand
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 29.5.1987 mietete der Beklagte von der Rechtsvorgängerin der Klägerin die streitgegenständliche Wohnung.

Mit Urteil vom 10.3.2015 in dem Verfahren 33 C 3885/14 vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main wurde der Beklagte zur Duldung einer Wohnungsbesichtigung verurteilt. Hintergrund dieser Klage war, dass ein von der Klägerin beauftragte Handwerker sich wegen Verwahrlosung der Wohnung geweigert hatte, eine Gasgerätewartung durchzuführen.

Am 9.6.2015 wurde die Wohnung des Beklagten von der zuständigen Gerichtsvollzieherin zwangsweise geöffnet. Hierbei wurde eine starke Verschmutzung des Badezimmers, des Waschbeckens und der Wandfliesen festgestellt.

Foto: Mazirama/Bigstock

Mit Urteil vom 8.10.2015 in dem Verfahren 33 C 2261/15 vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main wurde der Beklagte zur Durchführung von Reinigungsarbeiten im Badezimmer verurteilt. Mit Beschluss vom 1.4.2016 wurde die Klägerin ermächtigt, eine Ersatzvornahme durchzuführen.

Die Klägerin beauftragte eine Gebäudereinigungsfirma, die die Arbeiten am 9.5.2016 durchführen wollte. An diesem Tage war der Beklagte nicht anwesend, die Tür stand aber offen. Der Mitarbeiter der Gebäudereinigungsfirma stellte fest, dass zu der allgemeinen Verschmutzung sowie den mit Grind und Biomasse überzogenen Sanitärobjekten ein massiver Ungezieferbefall mit Fliegen und Maden hinzugekommen war. Er sah sich daher nicht in der Lage, den […]


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