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AG Neukölln – Az.: 7 C 78/11 – Urteil vom 23.06.2011
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag vom 2.784,52 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von jeweils 79,00 € seit dem 05.08.2010, 06.09.2010, 05.10.2010, 04.11.2010, 06.12.2010, 06.01.2011. 04.02.2011 und 04.03.2011 und aus einem Teilbetrag von 145,00 € seit dem 06.04.2011 sowie aus einem Teilbetrag von 2.007,52 € seit dem 18.4.2011 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte ist Mieterin eines Gewerberaumes in der … in Berlin. Der Mietvertrag [...] Weiterlesen
“Betriebskostenabrechnung – Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot”