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WEG – Beschlussanfechtung über Verwalterbestellung

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AG Fritzlar, Az.: 8 C 454/15 (12), Urteil vom 06.09.2016

Orientierungssatz

Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.05.2015 (Nr. 32 der Beschlusssammlung) wird für ungültig erklärt. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Anfechtungsklage begehrt die Klägerin als Wohnungseigentümerin der Anlage E. Straße … in B. W. und hierbei Sondereigentümerin der Wohneinheit Nr. 7 nebst Garage Nr. 2 den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.05.2015 für ungültig zu erklären, hilfsweise die Nichtigkeit festzustellen. Aufgrund Einladung der damaligen Verwalterin, der Firma W. GmbH, fand am 09.05.2015 eine Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft E. Straße … in B. W. statt. Anwesend waren die jetzt beklagten Wohnungseigentümer, nicht anwesend war die Klägerin. Entsprechend der Einladung fand unter Tagesordnungspunkt 6 dieser Versammlung die Beratung und Beschlussfassung zur Neubestellung eines Verwalters statt. Als einziger möglicher Verwalter wurde von der damaligen Verwalterin, W. GmbH, Herr H. vorgeschlagen, welcher in der Versammlung selbst anwesend war. Weiterhin lag ein von Herrn H. vorbereiteter Vertragsentwurf betreffend eines Verwaltervertrages den anwesenden Wohnungseigentümern vor. Hierin war zwar auch die Dauer der Verwalterbestellung sowie Vergütung des Verwalters geregelt, die Wohnungseigentümer fassten hierzu jedoch keinen Beschluss. Entsprechende Eckdaten wurden ausdrücklich aufgrund evtl. anderweitiger Vereinbarung im Rahmen der Beschlussfassung ausgeklammert. Mit 8.572/10.000 Anteilen und damit ohne Gegenstimmen oder Enthaltungen der anwesenden Wohnungseigentümer fassten diese folgenden Beschluss: Die Firma M. H. – Immobilienverwaltung -, L.straße …, … B. W., wird ab dem 01.10.2015 zum Verwalter bestellt. Die Dauer der Verwalterbestellung soll in dem noch abzuschließenden Vertrag geregelt werden. Herr G. M. und Frau S. F. werden beauftragt, mit der Firma M. H. – Immobilienverwaltung – einen Verwaltervertrag abzuschließen. Die Vergütung ist ebenfalls noch vertraglich zu vereinbaren. Aufgrund entsprechender Beschlussfassung legte die Firma W. GmbH zum 30.09.2015 ihr Amt als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft nieder, welches entsprechend vorheriger Beschlussfassung der Wohnungseigentümer ohnehin zum 31.12.2015 geendet hätte. Am 30.05.2015 bei Gericht eingehend erklärte die Klägerin die Anfechtung vorgenannten Beschlusses und begründete diese mit dem am 08.07.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz. Die Klägerin ist der Ansicht, der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Regeln ordnungsgemäßer Verwaltung und sei rechtswidrig, da sowohl die Vertragsdauer, als auch die Vergütung des Verwalters im Rahmen der Beschlussfassung in keiner Weise beschränkt und offen geblieben seien. Darüber hinaus verstoße die Übertragung des Abschlusses des Verwaltervertrages auf zwei Wohnungseigentümer gegen § 21 WEG. Rechtswidrig sei die Neubestellung des Herrn H. zum Verwalter auch, da nicht zuvor mehrere Angebote eingeholt worden seien. Die Klägerin beantragt, der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 09.05.2015 zu Tagesordnungspunkt 6 der Eigentümerversammlung vom 09.05.2015, Nr….


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