AG Neukölln, Az.: 10 C 391/16, Urteil vom 19.12.2016
1. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, die Durchführung folgender Arbeiten in der Wohnung … Berlin, …, …, zu dulden: Austausch des vorhandenen Elektroherdes nebst Backofen gegen einen neuen Elektroherd mit Cerankochfeld und Backofen der Marke …, Marke …– Ceran Elektroherd -; insbesondere durch Entfernung des alten Elektroherdes und die fachgerechte Installation des neuen Elektroherdes nebst Backofen an gleicher Stelle in der Küche.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
5. Der Streitwert wird auf bis 500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte ist verpflichtet, die Erneuerung des Elektroherdes zu dulden. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Maßnahme auch eine Erhaltungsmaßnahme nach § 555a Abs. 1 BGB darstellt. Denn sie stellt jedenfalls eine Modernisierungsmaßnahme ist nach § 555b Nr. 4 BGB dar, die die Beklagte nach § 555d Abs. 1 BGB zu dulden hat.
Der Austausch eines Plattenherdes gegen einen Herd mit Cerankochfeld stellt eine Maßnahme zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes der Wohnung dar. Denn der Herd mit einem Cerankochfeld wird allgemein als wohnwerterhöhend gegenüber einem Plattenherd angesehen. Dies bestätigt auch gerade die Aufstellung der wohnwerterhöhenden Merkmale in der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung in dem Berliner Mietspiegel 2015, in der das Vorhandensein eines Cerankochfeldes als wohnwerterhöhendes Merkmal aufgeführt ist, worauf die Beklagte ausdrücklich Bezug nimmt. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH vom 17.8.2011 (– VIII ZR 20/11 – juris) steht dem nicht entgegen, da sie hierzu keine Aussage trifft. Ihre Ansicht, dass die gleichzeitige Erneuerung der Steigleitungen unabhängig von ihrem bestehenden Zustand Voraussetzung für eine Beurteilung als Modernisierung wäre, begründet die Beklagte nicht und ist auch nicht nachvollziehbar. Die[…]