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Rauchmelder – Duldungspflicht von stark rauchenden Mietern

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AG Halle (Saale), Az.: 99 C 2552/13, Urteil vom 14.03.2014 1.) Den Beklagten wird aufgegeben, das Anbringen eines Rauchwarnmelders in dem Wohnzimmer (R 02 vor dem Balkon) der Wohnung N. …, gelegen in … Halle (Saale), …-Straße .., Etage 5. Geschoss links durch die Klägerin oder durch eine von ihr beauftragte Fachfirma zu dulden. 2.) Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen. 4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 300,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. und beschlossen: Der Streitwert beträgt 300,00 €.

Tatbestand

Zwischen den Prozessparteien besteht ein Mietverhältnis über die in … Halle (Saale), …- Straße …, im 5. Geschoss links gelegene Wohnung. Die Prozessparteien streiten über den Einbau eines Rauchwarnmelders in dem derzeit von den Beklagten als Wohnzimmer genutzten Raum R 02 vor dem Balkon. Die Klägerin meint, die Beklagten müssten den Einbau einer Rauchwarnmeldern auch in dem von ihnen derzeit als Wohnzimmer genutzten Raum dulden, weil die Klägerin als Eigentümerin der vermieteten Wohnung gemäß § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung Sachsen-Anhalt verpflichtet sei, die Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Da die Nutzung der einzelnen Räume unbekannt und jederzeit änderbar sei und die Klägerin denkbare Nutzungswechsel der einzelnen Räume der Wohnung nicht kontrollieren könne, jedoch als Schlafräume alle Räume anzusehen seien, die dazu geeignet sind oder genutzt werden können, sei der Einbau des Rauchwarnmelders auch im derzeitigen Wohnzimmer der Beklagten zu dulden. Die zu installierenden Rauchmelder seien auch so ausgerichtet, dass bei vertragsgemäßem Gebrauch kein (Fehl-) Alarm durch Rauchen ausgelöst werde. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor, dass sie das Anbringen eines Rauchwarnmelders im Wohnzimmer verweigert haben, weil sie starke Raucher seien und ihrem Hobby nur im Wohnzimmer der Wohnung nachgehen. Der anzubringende Rauchwarnmelder würde ihre Raucherleidenschaft erheblich beeinträchtigen. Es werde bestritten, dass der Rauchwarnmelder so ausgerichtet sei, dass er bei Zigarettenrauch oder bei Qualm nicht anschlage. Zudem müssten gemäß § 47 Abs. 4 LBauO Sachsen-Anhalt nur Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure mit mindestens einem Rauchwarnmelder bis zum 31.12.2015 ausgestattet werden. Dies sei in der Wohnung der Beklagten – was unstrittig ist – gegeben. Das Wohnzimmer werde nicht zu Schlafzwecken gebraucht. Daher sei die Ausstattung mit einem Rauchwarnmelder nicht notwendig. Zudem bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis nicht, weil die Frist zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern erst am 31.12.2015 ablaufe. Für das Vorbringen der Parteien im Einzelnen wird auf die von ihnen eingereichten und vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat als Vermieterin gegen die Beklagten als Mieter den beantragten Duldungsanspruch. Gemäß § 555d Abs. 1 BGB hat der Mieter eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden. Modernisierungsmaßnahmen sind hierbei gemäß § 555b Nr. 4 und Nr. 5 BGB u. a. bauliche Veränderungen, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird oder durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden….


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