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Rauchmelder – Duldungspflicht von stark rauchenden Mietern

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AG Halle (Saale), Az.: 99 C 2552/13, Urteil vom 14.03.2014

1.) Den Beklagten wird aufgegeben, das Anbringen eines Rauchwarnmelders in dem Wohnzimmer (R 02 vor dem Balkon) der Wohnung N. …, gelegen in … Halle (Saale), …-Straße .., Etage 5. Geschoss links durch die Klägerin oder durch eine von ihr beauftragte Fachfirma zu dulden.

2.) Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 300,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert beträgt 300,00 €.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Happy Stock Photo /Shutterstock.com

Zwischen den Prozessparteien besteht ein Mietverhältnis über die in … Halle (Saale), …- Straße …, im 5. Geschoss links gelegene Wohnung. Die Prozessparteien streiten über den Einbau eines Rauchwarnmelders in dem derzeit von den Beklagten als Wohnzimmer genutzten Raum R 02 vor dem Balkon.

Die Klägerin meint, die Beklagten müssten den Einbau einer Rauchwarnmeldern auch in dem von ihnen derzeit als Wohnzimmer genutzten Raum dulden, weil die Klägerin als Eigentümerin der vermieteten Wohnung gemäß § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung Sachsen-Anhalt verpflichtet sei, die Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Da die Nutzung der einzelnen Räume unbekannt und jederzeit änderbar sei und die Klägerin denkbare Nutzungswechsel der einzelnen Räume der Wohnung nicht kontrollieren könne, jedoch als Schlafräume alle Räume anzusehen seien, die dazu geeignet sind oder genutzt werden können, sei der Einbau des Rauchwarnmelders auch im derzeitigen Wohnzimmer der Beklagten zu dulden. Die zu installierenden Rauchmelder seien auch so ausgerichtet, dass bei vertragsgemäßem Gebrauch kein (Fehl-) Alarm durch Rauchen ausgelöst werde.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass sie das Anbringen eines Rauchwarnmelders im Wohnzimmer verweigert haben, weil sie starke Raucher seien und ihrem Hobby nur im Wohnzimmer der Wohnu[…]


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