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Rückkanalfähiger Breitbandkabelanschluss als wohnwerterhöhendes Merkmal

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AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 7 C 52/16, Urteil vom 22.07.2016

Die Beklagten werden verurteilt, der Erhöhung der Nettokaltmiete für die Wohnung E Straße, 10997 Berlin, Vorderhaus, 3. OG links, von bisher 455,91 EUR pro Monat um 8,86 EUR pro Monat auf nunmehr 464,77 EUR pro Monat zuzüglich kalter und warmer Betriebskostenvorauszahlungen wie bisher mit Wirkung ab dem 01.12.2015 zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 74% und die Beklagten 26% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Olivier Le Moal /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage von den Beklagten die Zustimmung zur Mieterhöhung.

Die Beklagten sind seit 01.07.2005 Mieter der Wohnung E Straße, 10997 Berlin, Vorderhaus, 3. OG links. Die Klägerin ist durch den am 17.08.2006 erfolgten Eigentumserwerb in das Mietverhältnis eingetreten. Die Wohnung verfügt über 2 ½ Zimmer, eine Küche, eine Toilette mit Bad, einen Flur und einen Kellerraum. Als Wohnfläche wurden im Mietvertrag 80,69 m² vereinbart. Seit dem 01.01.2014 betrug die vereinbarte Nettokaltmiete 455,91 EUR.

Mit Schreiben vom 23.09.2015 begehrte die Klägerin von den Beklagten unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel 2015 die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete von 455,91 EUR auf 497,34 EUR ab dem 01.12.2015. Dieser Erhöhung haben die Beklagten mit Schreiben vom 28.11.2015 widersprochen. Mit Schreiben vom 22.01.2016 teilte die Hausverwaltung der Klägerin mit, das Sondermerkmal „hochwertiger Bodenbelag“ werde nicht mehr geltend gemacht und berechnete eine Nettokaltmiete ab 01.12.2015 in Höhe von 489,77 EUR. Mit Schreiben vom 08.02.2016 rügten die Beklagten, dass sie das Verlangen rechnerisch nicht nachvollziehen konnten. Mit Schreiben vom 11.02.2016 erläuterte die Klägerin die verlangte Miete,

Die Wohnung ist in das Mietspiegelfeld G 3 des Berlin[…]


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