AG Tostedt, Az.: 5 C 49/17, Urteil vom 12.04.2018 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem einem 30.01.2017 zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zusätzliche Kosten für die Installation eines Rauchwarnmelders. In einer ordentlichen Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft …, B. vom 12.05.2016 beschloss diese unter anderem die Ausstattung der im Objekt gelegenen Wohnungen mit Rauchwarenmeldern. Jeweils einstimmig wurde unter TOP 9 des entsprechenden Versammlungsprotokolls beschlossen, dass zum einen die Wohnungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet und der Kauf der Rauchwarnmelder über die Firma K. gemäß Angebot vom 05.01.2016 aus dem laufenden Etat erfolgen soll und zum anderen diese Firma auch die Sichtprüfung und Wartung der Rauchwarnmelder unter Gewährung von Sonderkonditionen übernehmen soll. Wegen der weiteren Einzelheiten des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 12.05.2016 wird auf die Anlage K1, Blatt 7 ff. der Akte Bezug genommen. Nachdem die Beschlüsse bestandskräftig geworden waren, bestellte die Verwaltung der Klägerin die erforderliche Menge an Rauchwarnmeldern und beauftragte deren Installation. Nach Ankündigung wurde dann die Firma K. bei dem Beklagten vorstellig. Dieser gestattete jedoch nur die Installation eines Rauchwarnmelders in seinem Flur und verweigerte die daneben gesetzlich vorgesehene Installation in seinem Schlafzimmer. Mit Schreiben vom 22.08.2016 und vom 16.09.2016 (Anlage K2 und K3, Blatt 10 und 11 der Akte) forderte die Verwaltung den Beklagten zur Duldung des Einbaus auf. Der Beklagte reagierte mit Schreiben vom 19.09.2016 (Anlage K4, Blatt 12. Akte) und teilte mit, er habe selbst einen Rauchwarnmelder baugleicher Art erworben und in seinem Schlafzimmer installiert. Den Wartungsvertrag mit der Firma K. kündigte er zum nächstmöglichen Termin. Der Beklagte wurde sodann erneut durch die Verwaltung dazu aufgefordert, den Einbau des von der Firma K. erworbenen Rauchwarnmelders zu dulden oder sich alternativ damit einverstanden zu erklären, seinen eigenen Rauchwarnmelder durch die Firma K. mit warten zu lassen und die hierdurch entstehenden Sonderkosten zu tragen. Mangels Reaktion des Beklagten beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten. Nachdem dieser den Beklagten dreimal dazu aufgefordert hatte, sich zu den Vorschlägen der Verwaltung zu äußern bzw. sich zu entscheiden, teilte der Beklagte mit, er werde nun seinen eigenen Rauchwarnmelder deinstallieren und am 22.12.2016 eine Installation des Rauchwarnmelders der Firma K. dulden (Anlage K 10, Blatt 24 der Akte). Dementsprechend wurde die Installation durchgeführt. Die Firma K. berechnete 55,10 € gegenüber der Klägerin. Mit Schreiben der Verwaltung vom 13.01.2017 wurde der Beklagte aufgefordert, die entstandenen Kosten unter Fristsetzung bis zum 20.01.2017 zu erstatten (Anlage K 11, Blatt 26 der Akte). Mit Schreiben vom 19.01.2017 meinte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Betrag gegenüber dem Beklagten an. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin ist der Ansicht, bei den entstandenen Kosten in Höhe von 55,10 € handele es sich um eine Sonderzahlung außerhalb des Erwerbs- und Wartungsvertrages zwischen der Klägerin und der Firma K., da für den Beklagten ein individueller Termin nebst Anfahrt durchgeführt worden sei….