AG Neustadt (Weinstraße), Az.: 3 C 203/09, Urteil vom 29.04.2010 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 358,00 Euro nebst Zinsen aus 350,00 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.10.2009 und aus 8,00 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.02.2010 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Das Urteil ergeht ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte ist nach Beendigung des Mietvertrages mit den Klägern verpflichtet, den restlichen geleisteten Kautionsbetrag in Höhe von 350,– EUR an die Kläger auszukehren, nachdem die Kläger seit mehr als 6 Monaten aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen und die Ansprüche der Beklagten geklärt sind. Die im Formularmietvertrag von der Beklagten als Vermieterin niedergelegte Schönheitsreparaturklausel ist unwirksam, da sie die Kläger als Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen beinhaltet das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußboden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen. Insoweit begegnet die Bestimmung in § 17 Abs. 2 des Mietvertrages keinen Bedenken, da dort den Mietern lediglich auferlegt wird, die Türen und Fenster von innen zu streichen (vgl. BGH WuM 2009, 286). Auch die in § 17 Abs. 5 Satz 1 gebrauchte Formulierung, die Räume seien in einem bezugsgeeigneten und vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, ist nicht unwirksam, da die im ersten Satz getroffene Vorgabe im nachfolgenden zweiten Satz der Klausel verständlich erläutert wird. § 17 Abs. 6 a) des Mietvertrags bestimmt, dass Malerarbeiten unabhängig von dem Renovierungsturnus vorzunehmen sind, wenn entweder Wände und Decken in Volltonfarben, ausgefallenen Farben oder die Wände eines Raumes seitens des Mieters verschieden farbig gestrichen wurden. Die Klausel beeinträchtigt den Mieter nicht bei der Farbwahl während des Mietverhältnisses, sondern bezieht sich lediglich auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache, erlaubt Pastellfarben und ist deshalb wirksam (vgl. BGH NZM 2008, 605; BGH WuM 2008, 722). Auch die Bestimmung in § 17 Abs. 8 des Mietvertrages, wonach der Mieter eine Renovierungsvergütung zu zahlen hat, wenn die Schönheitsreparaturen ganz oder zum Teil bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind und die Renovierungsvergütung anhand eines Kostenvoranschlages für die Schönheitsreparaturen, welche von einer vom Vermieter auszuwählenden Malerfirma erstellt wird, zu zahlen ist, hält der Inhaltskontrolle stand, denn die Klausel beläßt dem Mieter in Satz 6 die Möglichkeit anstelle der Zahlung der Renovierungsvergütung die Schönheitsreparaturen selbst auszuführen (vgl. BGH NZM 2004, 903). § 17 Abs. 7 des Mietvertrages enthält allerdings der Inhaltskontrolle nicht stand, da die Bestimmung den Mieter unangemessen benachteiligt. Nach dieser Klausel ist der Vermieter oder der Nachmieter berechtigt, die für die Durchführung der Schönheitsreparaturen zur Tapezierung kommende Tapeten auszuwählen; der Mieter hat die Kosten der Tapezierung vollständig zu tragen, die Kosten der Tapeten bis zu einem Materialpreis von 3,– EUR pro Normalrolle Tapete….