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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zustimmung zu einer Mieterhöhung

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AG Charlottenburg, Az.: 211 C 515/14, Urteil vom 23.11.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch.

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte Mieterin der Wohnung … , auf Grund eines Wohnraummietvertrages seit 2006. Der Nettokaltmietzins betrug seit dem September 2011 € 431,79.

Symbolfoto: Von Stephm2506 /Shutterstock.com

Mit Erklärung der Verwaltung vom 24.06.2014 forderte die Klägerin die Beklagte auf, einer Mieterhöhung der Nettokaltmiete von 431,79 € um 64,76 € auf 496,55 € mit Wirkung zum 01.09.2014 zuzustimmen. Zur Begründung des Erhöhungsverlangens fügte die Klägerin eine Liste mit 10 Vergleichswohnungen bei. Wegen des Inhaltes des Erhöhungsverlangens im Einzelnen wird auf Bl. 11 bis 14 R. d.A. Bezug genommen.

Die Wohnung der Beklagten 62,67 m2 groß, liegt in guter Wohnlage und ist in den zwanziger Jahren des 19. Jahrhunderts errichtet worden.

Wegen der Ausstattung der Wohnung bei Wohnungsübergabe an die Beklagte wird auf das Übergabeprotokoll vom 20.03.2006 (Bl. 67 d.A.) Bezug genommen.

Das Bad der Wohnung erfüllt die Voraussetzungen eines Sondermerkmals des Berliner Mietspiegels 2013.

Die Küche der Wohnung ist vermieterseits mit einem Elektroherd mit 4 Kochplatten, einem Doppelspülbecken mit Unterschrank, einer Einhebelmischbatterie, einem Wachmaschinenanschluss und einem Geschirrspülmaschinenanschluss ausgestattet.

Die Wohnung verfügt über einen Balkon mit einer Fläche von 5,22 m2, einem rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluss, einen Kellerraum sowie einer Speisekammer innerhalb der Wohnung.

Die Klägerin ließ das Gebäude in den Jahren 2000 bis 2005 umfassend sanieren. Der Fassadenputz ist hof- und straßenseitig erneuert und gestrichen, die Balkone sind instandgesetzt worden. Die Dacheindeckung und -entwässerung sowie -abdichung ist erneuert worden. Die Stränge für Kalt- und Warmwasser, die Z[…]


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