AG Charlottenburg, Az.: 211 C 515/14, Urteil vom 23.11.2015 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch. Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte Mieterin der Wohnung … , auf Grund eines Wohnraummietvertrages seit 2006. Der Nettokaltmietzins betrug seit dem September 2011 € 431,79. Mit Erklärung der Verwaltung vom 24.06.2014 forderte die Klägerin die Beklagte auf, einer Mieterhöhung der Nettokaltmiete von 431,79 € um 64,76 € auf 496,55 € mit Wirkung zum 01.09.2014 zuzustimmen. Zur Begründung des Erhöhungsverlangens fügte die Klägerin eine Liste mit 10 Vergleichswohnungen bei. Wegen des Inhaltes des Erhöhungsverlangens im Einzelnen wird auf Bl. 11 bis 14 R. d.A. Bezug genommen. Die Wohnung der Beklagten 62,67 m2 groß, liegt in guter Wohnlage und ist in den zwanziger Jahren des 19. Jahrhunderts errichtet worden. Wegen der Ausstattung der Wohnung bei Wohnungsübergabe an die Beklagte wird auf das Übergabeprotokoll vom 20.03.2006 (Bl. 67 d.A.) Bezug genommen. Das Bad der Wohnung erfüllt die Voraussetzungen eines Sondermerkmals des Berliner Mietspiegels 2013. Die Küche der Wohnung ist vermieterseits mit einem Elektroherd mit 4 Kochplatten, einem Doppelspülbecken mit Unterschrank, einer Einhebelmischbatterie, einem Wachmaschinenanschluss und einem Geschirrspülmaschinenanschluss ausgestattet. Die Wohnung verfügt über einen Balkon mit einer Fläche von 5,22 m2, einem rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluss, einen Kellerraum sowie einer Speisekammer innerhalb der Wohnung. Die Klägerin ließ das Gebäude in den Jahren 2000 bis 2005 umfassend sanieren. Der Fassadenputz ist hof- und straßenseitig erneuert und gestrichen, die Balkone sind instandgesetzt worden. Die Dacheindeckung und -entwässerung sowie -abdichung ist erneuert worden. Die Stränge für Kalt- und Warmwasser, die Zirkulation- und Schmutzwasserleitungen sind saniert, die Elektrosteigeleitungen verstärkt worden. Im Treppenhaus sind neue Fußbodenbeläge eingebracht und die Fenster, einschließlich Dachboden- und Kellerfenster sowie Hofzugangs- und Hauseingangstüren tischlermäßig und malermäßig überarbeitet worden. Die Klägerin trägt vor, die begehrte Miete sei ortsüblich und angemessen. Das Grundstück liege an einer besonders ruhigen Straße und sei dennoch besonders verkehrsgünstig erschlossen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, der Erhöhung der Nettokaltmiete für die Wohnung … , von bisher 431,79 € um 64,76 € auf 496,55 € mit Wirkung ab dem 01.09.2014 zuzustimmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Vergleichbarkeit der von der Klägerin benannten Vergleichswohnungen mit ihrer Wohnung und trägt weiter vor, dass in der Küche ein Geschirrspüler mangels einer verfügbaren Stellfläche nicht anschließbar sei. In der Küche sei die Waschmaschine aufgestellt, da es im Bad dafür keinen Anschluss gebe. An der Wand, an der sich die Anschlüsse befänden, stünden bereits der Herd, die Doppelspüle und die Waschmaschine. Neben dem weiterhin vorhandenen Zugang zum Abstellraum sei weitere Stellfläche hier nicht vorhanden. In der Müllstandfläche würden Anwohner regelmäßig Sperrmüll, Farbresten, alten Matratzen und anderen Müll abstellen….