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Rechtsanwälte Kotz GbR

Duldung der energetischen Modernisierung einer Altbauwohnung

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AG Köpenick, Az.: 12 C 123/15, Urteil vom 18.12.2015

I. Die Beklagte wird verurteilt, die Durchführung folgender Baumaßnahmen am Gebäude … und insbesondere in der von ihr genutzten Wohnung im 2. OG links in der … in … zu dulden:

1. Einbau einer zentralen Gasheizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage und Anschluss derselben an die Wohnung des Beklagten nach

a) Errichtung einer Heizzentrale (gasbefeuerte Niederbrennwertkesselanlage einschließlich Warmwasserbereitungsanlage) im Keller des Gebäudes …

b) Verlegung der Versorgungs-/Steigeleitungen im Hause einschließlich der erforderlichen Bohrungen und Durchbrüche sowie des Verschließens nach Leitungsverlegung, Dämmung sowohl der Verteilungs- als auch der Steigeleitungen für Heizung und Warmwasser inklusive Warmwasserzirkulation gemäß EnEV sowie Ausstattung der Steigeleitungen mit differenzdruckgesteuerten Strangregulierventilen;

c) Anbindung von weißen Plattenheizkörpern in jedem Zimmer der Wohnung der Beklagten einschließlich Küche jeweils unterhalb des Fensters, nicht jedoch im Badezimmer;

d) Ausstattung der Heizkörper mit Einzelraumtemperaturregler (Thermostatventilkopf mit Drehregler) zur raumgenauen Temperaturregelung;

e) Montage von funkablesbaren Heizkostenverteilern;

f) Installation horizontaler Warmwasserleitungen von der vertikalen Steigeleitung abgehend zu den Armaturen (Badewanne, Waschtisch, WC und Küchenspüle) der jeweiligen Wasserentnahmestellen in Küche und Badezimmer;

g) Die parallele Verlegung einer Zirkulationsleitung neben der Warmwassersteigeleitung zur Erreichung einer permanenten Solltemperatur von 60° C zur Verhinderung von schädlichen Mikroorganismen (Legionellen) für Küche und Bad notwendig;

h) Installation eines Kalt- und Warmwasserzählers im Bad zur individuellen Verbrauchsmessung;

i) Installation eines Heizkörpers im Treppenhaus;

2. Wärmedämmung der hofseitigen sowie der straßenseitigen Fassade mit einem Wärmedämmverbundsystem aus Hartschaumplatten mit einer Stärke von 120 mm und einer Wärmeleitgruppe von 0,24 W/m2 K;

3. Wärmedämmung im Bereich der Kellerdecke durch Aufbringung von Polysterolplatten von 120 mm Stärke der Wärmeleitgruppe 0,23 W/m2 K;

4. Austausch der im Treppenhaus des Gebäudes vorhandenen Holzfenster und -türanlagen mit einem derzeitigen Wärmedurchgangskoeffizienten von 5,0 W/(m2/K) gegen Kunststoff- oder Metallisolierglasfenster (UW=1 ‚3 W/m2K) bzw. -türanlagen.

5. Austausch sämtlicher in der Wohnung vorhandener Holzfenster sowie der Balkontür mit[…]


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