AG Köpenick, Az.: 12 C 123/15, Urteil vom 18.12.2015 I. Die Beklagte wird verurteilt, die Durchführung folgender Baumaßnahmen am Gebäude … und insbesondere in der von ihr genutzten Wohnung im 2. OG links in der … in … zu dulden: 1. Einbau einer zentralen Gasheizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage und Anschluss derselben an die Wohnung des Beklagten nach a) Errichtung einer Heizzentrale (gasbefeuerte Niederbrennwertkesselanlage einschließlich Warmwasserbereitungsanlage) im Keller des Gebäudes … b) Verlegung der Versorgungs-/Steigeleitungen im Hause einschließlich der erforderlichen Bohrungen und Durchbrüche sowie des Verschließens nach Leitungsverlegung, Dämmung sowohl der Verteilungs- als auch der Steigeleitungen für Heizung und Warmwasser inklusive Warmwasserzirkulation gemäß EnEV sowie Ausstattung der Steigeleitungen mit differenzdruckgesteuerten Strangregulierventilen; c) Anbindung von weißen Plattenheizkörpern in jedem Zimmer der Wohnung der Beklagten einschließlich Küche jeweils unterhalb des Fensters, nicht jedoch im Badezimmer; d) Ausstattung der Heizkörper mit Einzelraumtemperaturregler (Thermostatventilkopf mit Drehregler) zur raumgenauen Temperaturregelung; e) Montage von funkablesbaren Heizkostenverteilern; f) Installation horizontaler Warmwasserleitungen von der vertikalen Steigeleitung abgehend zu den Armaturen (Badewanne, Waschtisch, WC und Küchenspüle) der jeweiligen Wasserentnahmestellen in Küche und Badezimmer; g) Die parallele Verlegung einer Zirkulationsleitung neben der Warmwassersteigeleitung zur Erreichung einer permanenten Solltemperatur von 60° C zur Verhinderung von schädlichen Mikroorganismen (Legionellen) für Küche und Bad notwendig; h) Installation eines Kalt- und Warmwasserzählers im Bad zur individuellen Verbrauchsmessung; i) Installation eines Heizkörpers im Treppenhaus; 2. Wärmedämmung der hofseitigen sowie der straßenseitigen Fassade mit einem Wärmedämmverbundsystem aus Hartschaumplatten mit einer Stärke von 120 mm und einer Wärmeleitgruppe von 0,24 W/m2 K; 3. Wärmedämmung im Bereich der Kellerdecke durch Aufbringung von Polysterolplatten von 120 mm Stärke der Wärmeleitgruppe 0,23 W/m2 K; 4. Austausch der im Treppenhaus des Gebäudes vorhandenen Holzfenster und -türanlagen mit einem derzeitigen Wärmedurchgangskoeffizienten von 5,0 W/(m2/K) gegen Kunststoff- oder Metallisolierglasfenster (UW=1 ‚3 W/m2K) bzw. -türanlagen. 5. Austausch sämtlicher in der Wohnung vorhandener Holzfenster sowie der Balkontür mit Holzrahmen mit einem derzeit vorhandenen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,7 W(m2/K) durch Kunststofffenster und -balkontür mit einem U-Wert von jeweils 1,30 W/(m2/K). 6. Austausch des vorhandenen Elektrohausanschlusses und eine DIN-gerechte Erneuerung der Elektrosteigeleitungen im Treppenhaus zum Erreichen einer höheren Kapazität. 7. Einbau einer neuen Haustechnikverteilung für Treppenhaus-, Keller-, und Außenbeleuchtung im Keller. 8. Schaffung eines neuen, abschließbaren Elektroraums im Keller zur zentralen Unterbringung von neuen Elektrozählern. 9. Zentralisation der Wohnungsstromzähler im Keller (Elektroraum, vgl. Ziff. 9), Demontage des vorhandenen Zählers, sowie Verlegung einer Steigeleitung von dem im Keller zu installierenden wohnungsbezogenen Zähler an der Zählerzentrale über den im Treppenhaus vorhandenen Schacht in die Wohnung sowie Anschluss an den neuen Sicherungskasten in der Wohnung (vgl. Ziff. 11). 10….
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de Im Streit um ein Millionenvermögen kippt das Kammergericht Berlin die angeordnete Nachlasspflegschaft. Obwohl die Erbfolge nach dem Tod eines Erblassers noch ungeklärt ist, sahen die Richter keinen Grund zur Sorge um Immobilien und Firmenanteile. Ausschlaggebend war die professionelle Verwaltung des Vermögens durch die Beteiligten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 W […]