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LG Essen – Az.: 2 O 128/17 – Urteil vom 04.09.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatzansprüche aus einem über die Internetplattform F geschlossenen Kaufvertrag.
Der Kläger war im Jahr 2014 F-Nutzer unter dem Mitgliedsnamen „Q“, der Beklagte verwandte den Mitgliedsnamen „N“. Im Oktober 2014 stellte der Beklagte einen PKW Audi TT S-Line Coupe, Erstzulassung im Januar 2007, mit einem Kilometerstand von [...] Weiterlesen
“Schadensersatzanspruch Abbruchjäger bei vorzeitigem Auktionsabbruch”