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Filesharing – Aufsichtspflicht des Großvaters und Einsichtsfähigkeit eines 11-Jährigen

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LG Frankfurt – Az.: 2-03 O 15/19 – Urteil vom 29.10.2020
Amtliche Leitsätze:
1. Hält sich der 11-Jährige Enkel über ein Wochenende beim Großvater auf, begründet dies noch keine stillschweigende, vertragliche Übernahme einer Aufsichtspflicht nach § 832 BGB.

2. Bei einem 11-Jährigen kann die Einsichtsfähigkeit nach § 828 Abs. 3 BGB in Be-zug auf die Komplexität einer Urheberrechstverletzung im Wege des Filesharing fehlen, weil es in diesem Alter regelmäßig am Verständnis für die komplexe und abstrakte Begehungsweise fehlen dürfte.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 20 % und der Beklagte zu 2) 80 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 2) 80% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin 11% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat die Klägerin voll zu tragen.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und den Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schadensersatz und Abmahnkosten aufgrund einer Urheberrechtsverletzung durch sogenanntes „Filesharing“.

Die Klägerin ist Produzentin und Vermarkterin von digitalen Entertainment-Produkten. Sie tritt auch unter dem – als Marke eingetragenen – Label „D“ auf.

Die Klägerin macht Rechtsverletzungen bezüglich des Computerspiels „S“ am 18.01.2014 geltend (Bl. 11 f. d.A.). Auf dem Datenträger des streitgegenständlichen Computerspiels ist sie mit einem „©“-Vermerk genannt (Bl. 14 d.A.).

Der Beklagte zu 1) ist eine Privatperson und Inhaber des Internetanschlusses, über den unerlaubt Dateien[…]


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