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Urheberrechtsverletzung durch Filesharing – Haftung des Inhabers eines Internetcafés

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LG Hamburg – Az.: 308 O 491/11 – Beschluss vom 27.01.2012

1. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens

2. Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

3. Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt und zur Vertretung Rechtsanwalt B. aus … H. zu den Bedingungen eines Hamburger Anwalts beigeordnet.
Gründe
I.

Die Antragstellerin gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern, der Antragsgegner betreibt ein Internetcafé. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von sechzehn näher bezeichneten Tonaufnahmen auf dem Album „F.E.T.“ mit Darbietungen der Sängerin H.F. in einer Tauschbörse als Störer im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Nachdem der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten zu befinden ist. Das führt zur Kostenbelastung des Antragsgegners. .

II.

Symbolfoto: Von zhu difeng/Shutterstock.com

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung haben im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache vorgelegen.

1. Der Verfügungsanspruch folgte aus § 97 Abs. 1 UrhG.

a) Die streitgegenständlichen Tonaufnahmen sind gemäß § 85 Abs. 1 UrhG geschützt.

b) Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Das (als Anlage ASt 6 vorgelegte) Cover des Albums weist sie als Inhaberin der ausschließlichen Tonträgerherstellerechte aus. Das begründet im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Vermutung der Rechteinhaberschaft des § 10 Abs. 3 UrhG. Dieser Vermutung ist der Antragsgegner nicht mit substanziellem Vortrag entgegen getreten.

c) Am 23.10.2011 um 16:55:22 Uhr (MEZ) wurde unter der IP-Adresse 9… eine Datei, die das Album „F.E.T.“ mit den streitgegenständlichen Aufnahmen enthielt, über eine Filesharing-Software (BitTorrent-Client „Azureus 4.5.0.4“) in einer sog. Tauschbörse im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Ermittlung diese[…]


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