AG Stuttgart – Az.: 4 C 4895/18 – Urteil vom 05.02.2019
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 26.9.2018 (Aktz: 18-…-0-0) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 856,08 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, die aufgrund von Berechtigungsverträgen mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen mit anderen ausländischen Verwertungsgesellschaften für das Gebiet der BRD das gesamte Weltrepertoire geschützter Unterhaltung und Tanzmusik vertritt.
Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Verein der am 15.7.2017 in der 1000 m2 großen Stadthalle in der Stadt H. den Abiball des Sch. Gymnasium H. veranstaltet hat. Unstreitig wurde bei dieser Veranstaltung geschützte Werke der Tanz- unter Unterhaltungsmusik bei Live-Musikdarbietungen sowie durch selbstvervielfältigte Tonträger wiedergegeben. Für den Abiball wurde ein Eintrittsgeld in Höhe von 20,00 € erhoben, wobei ein Teilbetrag i. H. v. 10,00 € die Kosten des Menüs abdeckte. Die Gesamtbesucherzahl belief sich auf ca. 530 Personen. Zugang zu dem Ball hatten nur die Abiturienten, deren Eltern/Großeltern und nahe Verwandten sowie Lehrer und Tutoren, eine beschränkte Anzahl von Freunden und einzelne Mitglieder des Elternbeirats und des Schulfördervereins.
Die Veranstaltung des Abiballes wurde durch eine Schülerin des Sch. Gymnasium der Klägerin auf einem Fragebogen der Klägerin gemeldet (Bl. 20 der Akten).
Zum Zeitpunkt der Veranstaltung lag eine vertragliche Einwilligung zur Nutzung der geschützten Werke seitens der Klägerin nicht vor. Die Klägerin ist der Ansicht, es habe sich um eine öffentliche Veranstaltung gehandelt und ihr stünde aufgrund einer widerrechtlichen Nutzung ein Schadensersatzanspruch aufgrund Urheberrechtsverletzung gemäß § 97 UrhG zu. Nach der vorgenommenen Berechnung der Klägerin nach den tariflichen Vergütungsätzen, beläuft sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf 856,08 € (wegen der genauen Berechnung wird auf die Klag[…]