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Vorleistungspflicht des Werbenden
LG Bremen – Az.: 3 S 294/18 – Urteil vom 14.07.2020

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 12.12.2018 zum Geschäftszeichen 1 C 313/17 abgeändert, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde.

Soweit die Klägerin ein Entgelt in Höhe von 3.385,55 € geltend macht, wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Fälligkeit der Entgeltforderung der Klägerin verneint hat.
Tatbestand
Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden Klägerin) stellt sozialen Dritten Fahrzeuge und dergleichen unentgeltlich zur Verfügung, im hiesigen Fall einen Anhänger nebst einem kleinen Fußballfeld mit Banden (als Soccer-Arena bezeichnet) für den CVJM. Zur Finanzierung schließt die Klägerin mit Sponsoren Werbeverträge.

Die Klägerin schloss mit der ebenfalls unternehmerisch tätigen Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden Beklagte) unter Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen Vertrag über einen Werbeplatz auf dem Anhänger und einer Bande der Soccer-Arena zu einer vereinbarten Gesamtvergütung für 5 Jahre von 3.385,55 € brutto (siehe auch Rechnung in Anlage K3). Dabei erhielt die Beklagte zudem einen „Legitimationsnachweis“ des CVJM (Anlage K1). Nach AGB war die Vergütung acht Tage nach Auftragsdatum zu zahlen. Auf den Vertrag in Anlage K2 nebst AGB (Anlage K6) wird wegen des genauen Inhalts Bezug genommen.

Die Beklagte stellte der Klägerin entgegen der AGB keine Unterlagen für die Werbemaßnahme zur Verfügung. Vielmehr „kündigte“ sie das Vertragsverhältnis anwaltlich vertreten am 25.10.2017. Die Klägerin erstellte daraufhin selbst einen Korrekturabzug und übersandte ihn am 24.01.2018 der Beklagten mit der Bitte um Mitteilung von Änderungswünschen binnen acht Tagen. Anderenfalls gelte der Korrekturabzug als genehmigt. Die Beklagte reagierte nicht. Die Klägerin erstellte die Werbung auf Anh[…]


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