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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsverletzung im Internet – Täterschaft Anschlussinhaber bzw. von Familienangehörigen

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LG Frankenthal – Az.: 6 O 398/17 – Urteil vom 06.08.2019

1. Das Versäumnisurteil vom 27.03.2018 bleibt aufrechterhalten.

2. Die weitere Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf ebenfalls nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Filesharing hinsichtlich des Computerspieles A am 15.05.2013 um 22:27:54h sowie 22:29:20h und am 17.05.2013 um 02:20:56h sowie 07:46:29h.

Die Klägerin ist eine Produzentin von digitalen Entertainmentprodukten (Software, Games, DVD Filme). Die Klägerin übernimmt im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen die komplette Vermarktung und den Vertrieb von Games und Consumer-Software-Produkten. Die Erstveröffentlichung des Computerspiels „A“ fand im April 2013 statt. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu dem Veröffentlichungstermin tauchten in den Peer-to-Peer Netzwerken Raubkopien dieser Software auf, die zum Filesharing bereitgehalten wurden.

Der Beklagte zu 1) ist Inhaber eines Internetanschlusses. Die Beklagten zu 2) und 3) sind seine Söhne, die neben der Ehefrau des Beklagten zu 1) zur behaupteten Tatzeit minderjährig waren und zur behaupteten Tatzeit im Haus des Beklagten zu 1) lebten. Der Beklagte zu 1) erhielt unstreitig eine Abmahnung vom 15.08.2013 wegen des Spieles „B“. Der Zugang der Abmahnung für das hiesige Spiel ist streitig.

Die Klägerin trägt vor, sie sei Inhaberin der Nutzungsrechte und habe das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung an dem Spiel „ A“ . Dies ergebe sich aus dem bestehenden Lizenzvertrag, welchen die Klägerin mit der Fa. C. Polen geschlossen habe, den Zusatzvereinbarungen sowie aus der Umverpackung des Spieles mit Copyright Vermerk.

Die Ermittlungen hätten ergeben, dass über eine IP Adresse, die dem Anschluss des Beklagten zu 1) zuzuordnen sei, das Computerspiel der Klägerin „A“ zum Herunterladen angeboten worden sei. Dies sei durch die Fa. D, der sich die Klägerin zur Ermittlung von Verstößen bediene, dokumentiert. Die Ermittlungssoftware NARS funktioniere zuverlässig. Die durch den genannten Hashwert … identifizierbare und identifizierte Datei des Namens D… sei auf einem Computer installiert worden. Die Funktionsfähigkeit des über das Filesharing Netzwerk bezogenen Vervielfältigungsstückes sei geprüft worden m[…]


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