AG Bochum – Az.: 40 C 149/20 – Urteil vom 11.11.2020
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.000,00 € nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.11.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 215,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.11.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung im Internet.
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzung-und Verwertungsrechte an dem Filmwerk „…“. Auf einer bekannten Streaming-Website „…“ ist ein Copyright-Vermerk zugunsten der Klägerin genannt (Anl. K1, Bl. 41 d.A.). Der Film hat eine Länge von 114 Minuten und wird auf legalen Downloadportalen nach wie vor für 9,99 € zum Kauf angeboten. Das Produktionsbudget lag bei 50.000.000 $, wobei der Film ca. 86.200.000,01 $ spielte. Es wirken namhafte Schauspieler wie … und … mit. Regie führte … (… und …). Kinostart in Deutschland war der 29.09.2016. Eine entsprechende DVD-Veröffentlichung erfolgte am 23.02.2017.
Am 21.12.2016 (22:15:58 Uhr & 22:16:43 Uhr) wurde das streitgegenständliche Filmwerk über den Internetanschluss mit der IP-Adresse … im Internet öffentlich zugänglich gemacht bzw. über ein so genanntes Peer-to-Peer-Netzwerk zum Download zur Verfügung gestellt. Eine sichere Ermittlung der IP-Adresse erfolgte durch die eingesetzte Ermittlungs-Software. Ausweislich des durchgeführten gerichtlichen Auskunftsverfahrens gemäß § 110 Abs. 9 UrhG (Anl. K2, Bl. 43 d.A.) war dieser IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt den Internetanschluss des Beklagten zugewiesen.
Diesbezüglich wird ein Lizenzanalogie-Schaden in Höhe von mindestens 1000,00 € geltend gemacht.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.01.2017 wurde die Beklagte abgemahnt und zugleich erfolglos aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diesbezüglich werden Abmahn- bzw RA-Kosten in Höhe von 215,00 € geltend gemacht.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung gewesen.
Die Klägerin ist der Ansic[…]