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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung

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Höhe des Lizenzschadens
AG Koblenz – Az.: 412 C 962/19 – Urteil vom 21.07.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Gestritten wird um Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin verfügt über die Urheberrechte des Musikalbums „T N B“ des Künstlers … . Vom 25.4.2012 bis zum 27.4.2012 wurde dieses Album von dem Internetanschluss des Beklagten aus in einem Filesharingnetzwerk im Internet kostenlos zum Download angeboten. Eine Lizenz war dafür nicht eingeholt worden. Der Titel war zu diesem Zeitpunkt bei YouTube abrufbar, gleichzeitig wurde er auf verschiedenen kostenpflichtigen Portalen für rund 10,– € zum Download angeboten.

Auf dem Rechner des Beklagten war ein Filesharingprogramm installiert. Der Internetanschluss wurde von dem Beklagten, dessen Ehefrau, der Zeugin … und deren Mutter, der Zeugin …, genutzt. Mit Schreiben vom 15.5.2012 mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Dem Verlangen der Klägerin nach Zahlung von Schadensersatz kam der Beklagte nicht nach.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Rechteverletzung begangen. Die Mitnutzer des Internetanschlusses kämen als Täter nicht in Frage. Sie bestreitet die Durchführung von Nachforschungen durch den Beklagten. Sie hält einen Schadensersatz von mindestens 1.000,— € für angemessen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,- € betragen solle, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 4.9.2018 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, selbst für die Rechteverletzung verantwortlich zu sein und verweist auf die Mitnutzer. Diese, nach der Abmahnung von ihm befragt[…]


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