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Immaterieller Schadensersatz bei DSGVO-Verstoß

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AG Pforzheim – Az.: 13 C 160/19 – Urteil vom 25.03.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 15 % und der Beklagte 85 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten immateriellen Schadensersatz in Höhe von 5.000,- € wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Beklagte begehrt vom Kläger teilwiderklagend immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.500,- €, ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO.

Am 31.08.2018 zwischen 15:40 Uhr und 16:00 Uhr kam es zwischen den Parteien zu einem Gespräch in der Praxis des Beklagten, einem Psychotherapeuten. Bei diesem befand sich die während des Termins nicht anwesende Ehefrau des Klägers in Behandlung.

In der Folge kam es zur Trennung zwischen dem Kläger und seiner Frau. Der Kläger leitete im Oktober 2018 ein Umgangsverfahren hinsichtlich der gemeinsamen Kinder vor dem Amtsgericht Pforzheim ein. Der Beklagte übermittelte dem Rechtsanwalt der Ehefrau des Klägers in diesem Zusammenhang am 05.12.2018 ein Schreiben, welches unter anderem folgende Ausführungen enthielt:

„[…]

Frau … stellte sich am 3.7.2018 erneut hier vor, Inhalt und Gegenstand die Ihnen und mir bestens bekannten ehelichen Probleme. Bereits in den ersten Sitzungen berichtete Frau W. sowohl von vorgerichtlichem Drogen- und Alkoholkonsum seitens des Mannes als auch von ungewöhnlichen Verhaltensauffälligkeiten. U.a. verbringe Herr B. Stunden in seinem eigenen Zimmer, die Haushälterin dürfte den Raum dann nicht betreten sowie jähzornig-explosiven Ausbrüchen. […]

Im Hinblick auf mögliche fremdanamnestische Ergänzungen entstand daher die Bitte an Herrn B., sich ebenfalls vorzustellen. Dieses Gespräch fand am 31. August 2018 statt, hier die vollständige Dokumentation aus meinem Praxissystem:

31.08.2018

Heutiges Gespräch mit Ehemann. Gibt von sich nicht eine Information preis. „Fan[…]


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