Umsetzung der EU-Cookie-Richtlinie in Deutschland – Der ewige Kampf um die Kekse
Nahezu jede Internetpräsenz eines Unternehmens arbeitet heutzutage mit den sogenannten Cookies, welche zum Zwecke der Marktforschung sowie auch Werbung und auch der individuellen bedarfsgerechten Telemediengestaltung Nutzerprofile der Besucher erstellen. Diese Cookies sind nicht gänzlich unumstritten, sodass sich der Bundesgerichtshof jüngst mit dieser Thematik beschäftigen musste. Die Entscheidung des BGH (28.05.2020 Aktenzeichen I ZR 7/16 „planet49“) fiel dabei sehr eindeutig aus. Für die Nutzung der Cookies ist eine vorherige Einwilligung des Webseitenbesuchers erforderlich. Diese Einwilligung wird technisch betrachtet als sogenanntes „Opt-In“ bezeichnet.
Eines muss an dieser Stelle sehr deutlich betont werden: Auch wenn das Urteil des Bundesgerichtshofs recht eindeutig ausgefallen ist, so gibt es dennoch im Zusammenhang mit den Cookies sehr viele Unstimmigkeiten zwischen den Unternehmen sowie den Datenschutzaufsichtsbehörden. Die wichtigste Thematik ist dabei, dass es aktuell seitens des Bundesgerichtshofs noch keine umfassende Urteilsbegründung vorliegt. Dementsprechend gibt es noch Unklarheiten im Zusammenhang mit der rechtlichen Zukunft der Cookies.
(Symbolfoto: Von rawf8/Shutterstock.com)
Der EuGH hatte in der Vergangenheit bereits ein Urteil gesprochen
Im Hinblick auf die Nutzung von Cookies und die Opt-In-Pflicht gab es bereits in der Vergangenheit ein Urteil des EuGH. Dieses Urteil beruhte dabei auf einer Richtlinie, welche die Opt-In-Pflicht begründete. Problematisch war lediglich der Umstand, dass diese Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland auf der Basis des § 15 TMG (Telemediengesetz) unterschiedlich ausgelegt und dementsprechend auch unterschiedlich von den Webseitenbetreibern umgesetzt werden konnte.
Der besagte § 15 TMG spricht eindeutig davon, dem Diensteanbieter zum Zwecke der
Marktforschung
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bedarfsgerechter Telemediengestaltung
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