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Urheberrechtsverletzung Filesharing – Haftung Betreiber eines offenen WLAN

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AG Köln – Az.: 148 C 400/19 – Urteil vom 08.06.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.09.2017 sowie 93,77 Euro als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.09.2017 sowie 187,53 Euro als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.09.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über urheberrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Nutzung von Tauschbörsen.

Die Klägerin ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, bei Rechtsverletzungen im Internet Ansprüche an den Filmwerken „R. C.“ und „A.“ geltend zu machen. Sie wertet auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowohl physische (Videogramm-) als auch nichtphysische (Electronic-Sell-Through EST-) Rechte an den streitgegenständlichen Bild-/Tonaufnahmen aus und wurde im Zuge dessen mit Vereinbarung („Authorization“) vom 07.07.2016 von der N.N. Inc. (im Folgenden: N.N.I.) zur umfassenden Geltendmachung sämtlicher Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung deren exklusiver Rechte im Internet über p2p-Netzwerke (sog. Internet-Tauschbörsen, Filesharing) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermächtigt. Diese Ermächtigung gilt sowohl für außergerichtliche als auch für gerichtliche Schritte, insbesondere auch in Bezug auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG.

Weder die Klägerin noch die N.N.I. haben der Beklagten Verwertungsrechte eingeräumt und außerdem keiner Verwertung der streitgegenständlichen Bild-/Tonaufnahmen in Tauschbörsen zugestimmt.

Im Rahmen von von der Klägerin hierzu veranlasster Ermittlungen teilte die von der Klägerin beauftragte Ermittlungsfirma, die T. S. GmbH – welche das Peer-to-Peer Forensic System (PFS) zur Ermittlung einsetzt -, der Klägerin mit, dass der Film „A.“ am 19.07.2015 in der Zeit von 23:00:50 Uhr bis 23:02:24 Uhr unter der IP-Adresse 000 sowie der Film „R. C.“ am 20.07.2015 in der Zeit von 23:39:35 Uhr bis 23:40:46 Uhr unter der IP-Adresse 111 über den Anschluss eines Nutzers eines Filesharing-Netzwerkes anderen Nutzern zum Download angeboten worden waren. Zu den Ermittlungsergebnissen der T. S. GmbH le[…]


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