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Versehentliche Sofort-Kauf-Angabe auf eBay für Gebrauchtwagen

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Führt nicht zu Kaufvertrag
OLG Frankfurt – Az.: 6 U 155/19 – Beschluss vom 14.05.2020

In dem Rechtsstreit beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.7.2019 durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtliche keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
Gründe
Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 13.245,50 € nicht zu. Ein solcher folgt insbesondere nicht §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der Beklagte bot bei eBay einen Marke1 Typ1, Erstzulassung 4/2011, Laufleistung 172.000 km im Wert von mindestens 12.000,- € an. In dem Angebot findet sich die Angabe „Preis: € 1,00“. In dem ausführlichen Angebot werden die Ausstattung und die Eigenschaften des Fahrzeugs ausführlich beworben. Es heißt in dem Angebot:

„Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen nach Auktionsende – vom Höchstbietenden abgeholten und bar vor Ort gezahlt werden. … Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht.“

Damit wird aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebots deutlich, dass es sich bei der Angabe „Preis: € 1,00“, die an sich für ein Sofort-Kauf-Angebot steht, um ein Versehen handelt und der Verkäufer – hier der Beklagte – das Fahrzeug versteigern, nicht aber für 1,00 € verkaufen möchte. Diese Auslegung seiner Willenserklärung nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont ist eindeutig. Der Beklagte muss sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Eingabe seines Angebots bei eBay ein Fehler unterlaufen ist, indem er ein Angebot zum Sofort-Kauf abgegeben hat, wenn sich aus dem Kontext des Angebots klar ergibt, dass eine Versteigerung gewollt war.

Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangen wollte, dass es an dieser Eindeutigkeit fehlt, der Sofort-Kauf-Angabe also Bedeutung beimessen wollte, läge eine sogenannte perplexe Willenserklärung, also eine in sich widerspruchsvolle Erklärung, vor, die ebenfalls einen Vertrag nicht zustande bringen könnte.

Maßgebend für die Auslegung einer Willenserklärung ist auch im Falle eines eBay-Angebots § 133 BGB, wonach der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist; die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sind dagegen für die Auslegung irrelevant.

Abgesehen davon hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass der Beklagte – das wirksame Zustandekommen eines Kaufve[…]


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