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Löschung Video auf Videoplattform im Internet durch Plattformbetreiber

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LG Köln – Az.: 28 O 142/20 – Beschluss vom 06.05.2020

I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, v e r b o t e n, das auf dem bei der Antragsgegnerin betriebenen Kanal „X“ hochgeladenen Video „entfernt!“ unter der URL: https://www.entfernt bzw. https://entfernt zu löschen, wenn dies geschieht wie am 18.04.2020 auf dem YouTube-Kanal „X“.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III.   Streitwert: 10.000,- EUR
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 05.05.2020 ist zulässig und begründet.

Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben hat. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergehen, denn diese wurde seitens des Antragstellers per E-Mail zur Rücknahme der Löschung des Videos aufgefordert, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers zu äußern.

Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin aus § 241 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, das im Tenor genannte Video zu löschen. Durch den zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag verpflichtet sich die Antragsgegnerin zur Bereitstellung ihrer Dienste. Hierzu gehört die Möglichkeit, Videos hochzuladen. Diese vertraglich eingeräumte Möglichkeit hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller durch die Löschung des Videos genommen und damit gegen die Verpflichtung, dem Antragsgegner ihre Infrastruktur als Plattform zur Verfügung zu stellen, verstoßen.

(Symbolfoto: Von GaudiLab/Shutterstock.com)

Hierzu war sie nicht berechtigt. Die in dem antrag[…]


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