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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abmahnung aufgrund Filesharing –  Deckelung des Gegenstandswertes

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AG Kassel – Az.: 410 C 2389/19 – Versäumnisurteil vom 19.11.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.124,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 43 % und der Beklagte 57 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Aufwendungs- und Schadensersatz aufgrund eines Filesharingvorfalles.

Die Klägerin beschäftigt sich mit der Herstellung und dem Vertreib von Unterhaltungssoftware, unter anderem bezüglich des Computerspiels „Dying Light“. Ein von ihr beauftragter Recherchedienst stellte fest, dass über den Internetanschluss der Beklagten am 03.10.2015 zu vier Zeitpunkten zwischen 02.167 Uhr und 05.40 Uhr ein Upload des Spiels in einer sogenannten Tauschbörse beobachtet werden konnte. Deswegen mahnte sie über ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10.03.2016 die Beklagten ab und forderte eine Unterlassungserklärung nebst Schadensersatz mit Frist zum 21.03.2016. Für die Abmahnung macht sie ihr Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 20.000 € unter Ansatz einer 1,3-fachen Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale, mithin 984,60 € geltend. Mit der Klage verfolgt sie die Erstattung dieses Betrages. Daneben begehrt sie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 1.000,00 €. Einen weiteren Vorfall gleicher Art beobachtete der Recherchedienst der Klägerin am 12.11.2017, ohne dass die Klägerin erneut abmahnte.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.984,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2015 zu bezahlen.

Der Beklagte stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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