AG Charlottenburg – Az.: 203 C 438/17 – Urteil vom 19.11.2019
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 430,00 Euro freizustellen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 750,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.09.2017 zu zahlen
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
5. Der Streitwert wird auf 1.180,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Herausgeberin und Vertreiberin von Unterhaltungsmedien. Sie hat den Titel „Landwirtschaftssimulator 2013“ veröffentlicht. Das Computerspiel wurde von einer schweizerischen Firma entwickelt und 2013 an die Klägerin lizenziert.
Die Klägerin beantragte beim Landgericht Köln die Auskunft des Providers darüber, wer am 08.08.2014 um 0:53:29 Uhr, am 08.08.2014 um 0:54:49 Uhr jeweils mit der IP-Adresse … sowie am 08.08.2014 um 8:35:22 Uhr sowie um 8:37:51 Uhr jeweils mit der IP-Adresse … Inhaber des Anschlusses gewesen sei. Aufgrund des Beschluss des Landgerichts Köln zum Geschäftszeichen 213 O 168/14 erteilte der Provider die Auskunft, dass die jeweiligen IP-Adresse zum beauskunfteten Zeitpunkt dem in Deutschland befindlichen Anschluss des Zeugen …… zugeordnet gewesen sei.
Die Klägerin mahnte den Zeugen … mit Schreiben vom 17.09.2014 wegen unberechtigter Nutzung des Computerspiels ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Leistung von Schadenersatz und der Erstattung der ihr entstandenen Anwaltskosten auf. Mit Schreiben vom 03.08.2017 erklärte der Zeuge …, dass zum Tatzeitpunkt der Beklagte bei ihm zu Gast gewesen sei und dieser ihm gegenüber die Tathandlung zugegeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 03.08.2017 (Blatt 80-81 d.A. verwiesen). Der Beklagte ist am 05.04.1999 geboren worden. Er lebt in Polen.
Die Klägerin mahnte daraufhin den Beklagten mit anwaltlichen Schreiben, verfasst in polnischer Sprache, vom 15.08.2017 wegen unberechtigter Nutzung des Computerspiels ab.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei für die ermittelte Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Durch die[…]