Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Streitwert bei ungenehmigter Verwendung eines Fotos bei privatem EBay-Verkauf

Ganzen Artikel lesen auf: Internetrechtsiegen.de

OLG Dresden – Az.: 11 W 692/11 – Beschluss vom 05.11.2012

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwert abweichend vom Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 4.5.2012, Az. 5 O 3833/11, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 6.000.- EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Symbolfoto: Von Sasas Photography/Shutterstock.com

Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Der angegriffene Beschluss diente auch der Festsetzung des Kostenstreitwerts, wie sich auch aus dem Hinweis aus §48 GKG ergibt. In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg.

Der vom Landgericht für das Unterlassungsbegehren festgesetzte Wert von 1.500.- EUR ist auf 3.000.- EUR heraufzusetzen, so dass sich unter Berücksichtigung des Zahlungsantrags über 3.000.- EUR ein Streitwert von 6.000.- EUR für das Klageverfahren ergibt.

Für die Bemessung des Streitwerts des Unterlassungsbegehrens ist das Interesse des Klägers an der Durchsetzung seines Leistungsschutzrechts nach § 72 UrhG maßgeblich. Der Umfang dieses Interesses hängt von der Gefährlichkeit einer künftigen Beeinträchtigung ab. Die im Klageverfahren erstrebte Verhinderung einer weiteren ungenehmigten Verwendung eines nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte bei einem privaten EBay-Verkauf ist mit 3.000,00 € angemessen und ausreichend bewertet. Der Senat schließt sich hierzu der Rechtsprechung des OLG Köln (Beschluss vom 22.11.2011 –6 W 256/11) an.

Im vorliegenden Fall nutzte der Kläger das Produktfoto selbst zur Vermarktung von Uhren als Werbefoto. Deshalb ist auch sein Exklusivitätsinteresse, dass das Foto nicht von Konkurrenten ebenfalls zu Werbezwecken verwendet wird, zu berücksichtigen. Urheberrechtlichen Schutz kann der Kläger dagegen nicht aus einem Motivschutz oder einer Bewertung als Lichtbildwerk herleiten. Es lässt sich nicht feststellen, dass das Motiv im Hinblick auf eine künstlerische Aussage gestalterisch geprägt wurde. Auf die Begründung im Nichtabhilfebeschluss wird Bezug genommen.

Das Interesse an der Rechtsdur[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv