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Gesetz gegen Abmahnmissbrauch

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Wer im Internet unterwegs ist, der geht dabei stets ein gewisses Risiko ein. Zwar bietet das weltweite Netz durchaus ein kleines Stück weit Anonymität, doch ist der Nutzer niemals vor den Gefahren gefeit. Eines der großen Risiken, welches sich Nutzern im Internet, unabhängig von ihrem Status als Privatperson oder als Gewerbetreibende, ausgesetzt sehen, ist stets die Abmahnung seitens einer Organisation oder auch einer Privatperson. Im Verlauf der Zeit hat sich eine regelrechte Abmahnwelle entwickelt, sodass sogar ganze Rechtsanwaltskanzleien sich ausschließlich auf Abmahnungen spezialisiert haben. Der Gesetzgeber ist jedoch gegen den Abmahnmissbrauch mittels eines Gesetzes vorgegangen, welches mit dem 01.12.2020 in Kraft getreten ist.

Durch das Gesetz mit dem Namen „Gesetz für die Stärkung eines fairen Wettbewerbs“ soll der Abmahnwelle bzw. speziell auch dem Abmahnmissbrauch einen Riegel vorgeschoben werden. Erreicht werden soll dies durch neue Beschränkungen in Verbindung mit Abmahnungen.

(Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Das Gesetz für den fairen Wettbewerb wurde schnell auch im Volksmund unter dem Namen „Gesetz gegen den Abmahnmissbrauch“ bekannt und sieht in erster Linie vor, dass im UWG vorrangig neue Regelungen zum Einsatz kommen, sodass

Abmahnungen an strengere Formregeln gebunden sind
die mit der Abmahnung einhergehenden Kosten eingeschränkt werden
unberechtigte Abmahnungen zu Gegenansprüchen führen
Vertragsstrafen sowohl in der Höhe als auch dem Umfang nach begrenzt werden
der sogenannte fliegende Gerichtsstand aufgehoben wird

Mit dem 01.12.2020 wurde dieses Gesetz in dem Bundesgesetzblatt auch veröffentlicht, allerdings ist es in der gängigen Praxis bislang lediglich zu großen Teilen in Kraft getreten. Dies liegt jedoch an dem Umstand, dass mit dem Gesetz auch eine Pflicht von Verbänden verbunden ist. Diese Pflicht besagt, dass sich die Verbände auch in eine „Liste von qualifizierten Wirtschaftsverbänden“ zwingend eintragen müssen. Dies setzt jedoch ein entsprechendes Zulassungsverfahren voraus. Dementsprechend haben die Verbände noch bis zu dem 01.12.2021 Zeit, der Pflicht nachzukommen. Es ist demnach auch nicht weiter verwunderlich, dass es bis zu dem 01.[…]


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