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OLG München – Az.: 18 W 1955/18 – Beschluss vom 28.12.2018

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 18.12.2018, Az.: 11 04991/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

4. Der vorgenannte Beschluss des Landgerichts München II vom 18.12.2018 wird in Ziffer 3 dahin abgeändert, dass der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt wird.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch weiche der Antragsgegnerin untersagt werden soll, von ihm auf seinem Account bei der Antragsgegnerin gepostete Beiträge/Inhalte zu löschen, ohne ihm mitzuteilen, weicher konkrete Beitrag/Inhalt gelöscht worden ist, und ohne ihm den Anlass der Löschung – z.B. Verstoß gegen einen konkret zu benennenden Punkt der „Gemeinschaftsstandards“ der Antragsgegnerin oder sonstiger Regeln oder Vorschriften – zu nennen.

Das Landgericht München II hat mit Beschluss vom 18.12.2018 den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es halt den Antrag bereits für unzulässig, weil es sich in der Sache um ein Feststellungsbegehren handele, welches nicht im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden könne. Außerdem habe der Antragsteller weder das Bestehen eines Verfügungsanspruchs noch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die Ausführungen in den Gründen des vorgenannten Beschlusses (Bi. 15/20 d.A.) Bezug genommen.

Gegen den ihm am 18.12.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.12.2018, eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Hinsichtlich der Begründung des Rechtsmitteis wird auf den vorgenannten Schriftsatz (Bi. 22/29 d.A.) mit den zugehörigen Anlagen verwiesen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.12.2018 (BI. 30/33 d.A.), auf dessen Gründe verwiesen wird, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt.

Der zuständige Einzelrichter hat mit Beschluss vom 28.12.2018 das Beschwerdeverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im[…]


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