LG Düsseldorf – Az.: 7 O 311/09 – Urteil vom 27.05.2011
Unter Aufhebung des Vorbehalts-Anerkenntnisurteils vom 13.04.2010 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin bietet Internet-Dienstleistungen für Unternehmen an. Die Beklagte vertreibt in ihrem Handel unter anderem Luftballons. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ansprüche auf Entgeltzahlungen aus einem mit der Beklagten geschlossenen Internet-System-Vertrag geltend.
Den Vertrag mit der Bezeichnung „Euroweb Shop 5000“ schlossen die Parteien am 23.12.2008, wobei eine Laufzeit von 48 Monaten vereinbart wurde. In dem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin unter anderem, auf ihrem Server eine Internetpräsenz der Beklagten zu gestalten und zu verwalten, die als „Online-Shop“ ausgestaltet ist. Hinsichtlich der von der Klägerin unstreitig zu erbringenden Leistungen wird auf die Leistungsbeschreibung (Bl. 17 GA) sowie auf die Zusatzvereinbarung (Bl. 18 GA) verwiesen. Die Beklagte verpflichtete sich, als Gegenleistung eine einmalige Anschlussgebühr in Höhe von € 199 sowie ein monatliches Entgelt in Höhe von € 400 an die Klägerin zu zahlen. In der Vertragsurkunde (Anlage K 1, Bl. 15 GA) heißt es unter „Zahlweise: jährlich im voraus (vergleiche auch § 1 der umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen).“ Unter § 1 Abs. 1 der umseitigen AGB heißt es: „Der Berechnungszeitraum beginnt mit dem Datum der Unterschrift unter diesem Vertrag. Das nach diesem Vertrag geschuldete Entgelt ist am Tag des Vertragsabschluss und jeweils am selben Tag des folgenden Jahres jährlich im Voraus fällig. Abweichend von Satz zwei ist im ersten Vertragsjahr das Entgelt dreißig Tage nach Vertragsabschluss jährlich im Voraus fällig.“
Die Beklagte ließ der Klägerin das unter dem 27.02.2009 verfasste Schreiben zukommen. Bezüglich der Ei[…]