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LG Hannover – Az.: 18 S 13/14 – Urteil vom 15.08.2014
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.2.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover – 539 C 11339/13 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenausspruch des Urteils vom 19.2.2014 ist unter Fortfall der Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.859,80 € festgesetzt.
Gründe
I.
Auf die Bezugnahme der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil im Sinne von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil nach § 26 Nr. 8 EGZPO ausgeschlossen ist.
II.
Die zulässige [...] Weiterlesen
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