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OLG Dresden – Az.: 10 U 881/14 – Urteil vom 27.04.2017
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 30.04.2014 – Az: 9 O 2161/13 – wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.982,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2012 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht [...] Weiterlesen
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