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Bauvertrag – Rückzahlung von Vorauszahlungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

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OLG Koblenz – Az.: 10 U 1434/16 – Beschluss vom 05.09.2017
Gründe
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder erfordert die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die mit der Berufungsbegründung dagegen erhobenen Rügen greifen zur Überzeugung des Senats nicht durch.

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen in Höhe von 31.536,03 € verurteilt. Der Beklagte rügt ohne Erfolg, dass das Landgericht im angefochtenen Urteil die Beweislastregeln verkannt habe.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden auf Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung überzahlter Vorauszahlungen auf eine Werklohnforderung des Auftragnehmers nach vorzeitiger Beendigung eines zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrags die Vorschriften des Bereicherungsrechts und die dort geltenden Darlegungs- und Beweislastgrundsätze keine Anwendung, weil sich ein Zahlungsanspruch aus der vertraglichen Abrede der Parteien ergibt (BGH, Urteil vom 22.11.2007, VII ZR 130/06 = BauR 2008, 540, Rn. 16 juris; BGH, Urteil vom 30.09.2004, VII ZR 187/03 = NJW-RR 2005, 129, Rn.11 juris; OLG Köln, Urteil vom 04.07.2014, I-3 U 128/13, 3 U 128/13 = BauR 2017, 775, Rn. 27). Hat sich der Auftraggeber in einem Bauvertrag gegenüber dem Auftragnehmer zu Voraus- oder Abschlagszahlungen verpflichtet, ist der Auftragnehmer gehalten, seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2007, VII ZR 130/06, Rn. 16; BGH, Urteil vom 30.09.2004, VII ZR 187/03 = BauR 2004, 1940, Rn. 12).

Für die Darlegungslast gilt: Der Auftraggeber hat schlüssig die Voraussetzungen für einen behaupteten Anspruch auf Auszahlung eines Saldoüberschusses vorzutragen. Der Auftraggeber kann dabei, wenn der Auftragnehmer eine Abrechnung nicht vornimmt, seine Klage auf Zahlung des behaupteten Überschusses mit einer eigenen Abrechnung begründen, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Auftraggeber Vorauszahlungen geleistet hat und das[…]


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