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Bauvertrag – Pflicht zur Erstellung eines Standsicherheitsnachweises

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OLG Rostock – Az.: 4 U 110/15 – Beschluss vom 03.05.2017

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18.06.2015, Aktenzeichen 10 O 1022/12 (2), wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rostock ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf  ……….€ festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die ein Schwimmbad im Hotel der Klägerin errichtet hat, wegen Rissen im Becken die Erstattung von Mangelbeseitigungskosten sowie den Ersatz des entgangenen Gewinns. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung die Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese begründe konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen. Insbesondere sei zu beanstanden, dass sich das Landgericht nicht mit der Kritik der Beklagten an den Ausführungen des Gerichtssachverständigen auseinandergesetzt habe.

Aus der Anlage BK 1 (Statik) ergebe sich, dass dort in der Genehmigungsplanung bei der Fundamentplatte für das Schwimmbad eine Aufkantung vorgesehen gewesen sei, die die Klägerin später nicht ausgeführt habe. Dieses Versäumnis habe zu einer erhöhten Verformbarkeit der Betonfundamentplatte geführt. Da das selbsttragende Schwimmbecken mit dem Fundament fest verbunden gewesen sei, habe die Verformung des Fundaments sich auch auf das nicht elastische Becken der Beklagten übertragen und damit die unstreitig vorhandenen Risse verursacht. Das Landgericht übersehe, dass es deshalb auf die fehlende Statik für das Becken nicht ankomme. Der Klägerin helfe nicht, dass für die Fundamentplatte eine Berechnung eines Statikers vorliege. Denn der Statiker habe die alte nicht verwirklichte Variante der Fundamentplatte mit der Aufkantung durchgerechnet.

Den von der Klägerin erstmals in zweiter Instanz vorgelegten Schnittzeichnungen (Anlage K 42) und Polierplänen (Anlage K 43) habe sie nicht entnehmen können, dass die Aufkantung weggefallen sei. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass die Beklagte de[…]


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