OLG Karlsruhe – Az.: 14 U 108/15 – Urteil vom 10.05.2017
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23.06.2015, Az. 2 O 350/13, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 21.735,36 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt restliche Vergütung in Höhe von 797,32 € für die Installation einer (Indach-)Solaranlage auf dem Haus des Beklagten, die die bestehende Holzheizanlage (Stückholzanlage) unterstützen und der Wassererwärmung dienen sollte. Der Beklagte behauptet Mängel der Anlage sowie die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten und beansprucht widerklagend Rückabwicklung, Schadenersatz sowie Feststellung der Einstandspflicht für Zukunftsschäden. Der Kläger bestreitet eine Mangelhaftigkeit der Solaranlage und wendet sich gegen den Vorwurf einer Aufklärungspflichtverletzung. Im Übrigen beruft sich der Kläger auf Verjährung der geltend gemachten Ansprüche.
Im Einzelnen:
Am 05.08.2009 beauftragte der Beklagte den Kläger, der ein Fachunternehmen für Heizungs- und Sanitärinstallation betreibt, mit der Errichtung einer thermischen Solaranlage und deren Anschluss an die Heizanlage. Grundlage war ein Angebot des Klägers vom 02.08.2009 (AS I, 11), auf das wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird. Dachabdeck- und Dacheindeckarbeiten übernahm der Beklagte selbst (vgl. Auftragserteilung vom 05.08.2009, AS I, 13).
Datiert auf den 12.08.2009 erstellte der Kläger eine Simulationsberechnung (vgl. AS III, 999), nach der die zu errichtenden thermischen Solaranlage in der Lage war, eine jährliche Energieabgabe von 11,09 MWh zu erwirtschaften. Diese Simulationsberechnung fügte der Beklagte seinem Antrages auf Innovationsförderung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei. Ob die simulierten Werte bereits Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen sind, steht zwischen den Parteien in Streit.
Nachdem der Förderantrag positiv verbeschieden worden war, lieferte und installierte der Kläger im Zei[…]