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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücktritt von Werklieferungsvertrag aufgrund Sachmangel

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LG Aurich – Az.: 3 O 479/15 – Urteil vom 03.08.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 89.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2015, Zug um Zug gegen Übergabe der im Oktober 2011 gelieferten und mit Rechnung vom 15.08.2011 in Rechnung gestellten Verpackungsanlage, zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme im Annahmeverzug befindet.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf bis zu 95.000,- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche bezüglich einer Verpackungsanlage.

Die Klägerin ist eine Produzenten von Heimtier- und Wildvogelfutter mit Sitz in L. Im Jahre 2011 beauftragte sie die Beklagte mit der Konstruktion, Lieferung und Montage einer Verpackungsanlage zur Abfüllung von Futterbeuteln mit Füllinhalten von 1 kg, 2,5 kg, 4 kg oder 5 kg. Mit Auftragsbestätigung vom 04.05.2011 führte die Beklagte eine zu erzielende Geschwindigkeit insbesondere hinsichtlich der 5kg-Beutel von 14-40 Takten/min. aus. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Nach der Bestellung erfolgten Änderungen der konkreten Ausgestaltung der Anlage. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Anlage B21 Bezug genommen. Die Rechnung der Beklagten vom 15.08.2011 für die Lieferung und Montage der Verpackungsanlage in Höhe von 89.250,00 € beglich die Klägerin vor Lieferung in voller Höhe. Im Oktober 2011 wurde die Verpackungsanlage von der Beklagten geliefert und installiert. In der Folge standen die Parteien in Kontakt per E-Mail und Telefon. Die Klägerin beanstandete insbesondere die mit der Anlage zu erzielenden Stückzahlen bei der Beklagten. Es erfolgten weitere Technikereinsätze der Beklagten bei der Klägerin, zuletzt vom 09.12.2011 bis zum 21.12.2011. Unter dem 02.01.2012 rügte die Klägerin die Geschwindigkeit der Anlage hinsichtlich der 5kg-Beutel.

Unter dem 21.03.2012 strengte die Klägerin die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Aurich an. Unter dem 10.05.2013 forderte die Klägerin die Beklagte zur Beseitigung der Mängel bis zum 07.06.2013 unter Hinweis auf das bis dahin vorliegende Gutachten des Sachverständigen aus dem selbständigen Beweisverfahren auf. Je eine weitere Aufforderung erging unter dem 03.06.2013 und dem 21.[…]


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