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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauvertrag – Abnahme bei Fortführung des Baus und Inbetriebnahme des Objekts

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OLG Celle – Az.: 6 U 54/16 – Urteil vom 10.08.2017

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. April 2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird, soweit jene sie nicht zurückgenommen hat, unter Abweisung der mit ihr erweiterten Klage zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der in diesem durch die Streithilfe verursachten Kosten und die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu 9 OH 2/14 Landgericht Hannover.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder der Streithelfer Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Klägerin verlangt restlichen Bauwerklohn.

Am 11 Juli 2013 schlossen die Parteien den Vertrag über die Rohbauarbeiten für das Nahversorgungszentrum auf dem Grundstück X. Laut Protokoll vom 05. März 2014 lehnte der Beklagte die Abnahme des Werks wegen gravierender Mängel ab. Die Klägerin verankerte im Bereich des Obergeschosses die beiden Mauerwerksschalen nicht miteinander, baute die Entwässerungsfolie über der zweiten unteren Mauerwerksschicht über den Stürzen und an der Südostecke des … keine vertikale Dehnungsfuge ein. Mit Schlussrechnung vom 17. September 2014 berechnete die Klägerin 743.673,46 Euro netto und verlangte unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen und der Schlusszahlung noch 364.454,63 Euro.

Die Klägerin hat diesen Betrag nebst Zinsen geltend gemacht. Sie hat gemeint, der Beklagte habe ihr Werk abgenommen, indem er inzwischen das fertig gestellte Objekt in Betrieb genommen habe. Der Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt. Er hat weitere Mängel als die unstreitigen vorgetragen, gemeint, das Werk der Klägerin sei weder abgenommen noch abnahmereif, und ferner, die Klägerin habe nur Leistungen im Werte von 627.721,40 Euro erbracht und daher keinen weiteren Zahlungsanspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat das Werk der Klägerin als nicht abgenommen und nicht abnahmereif angesehen. Das Landgericht hat diese Ansicht darauf gestützt, dass die Entwässerungsfolie frühestens über der dritten Mauerwerksschicht von unten anzubringen sei und die Verankerung der Mauerwerksschalen fehle.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe der Sen[…]


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