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Bauvertrag – Voraussetzungen für förmliche Abnahme

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OLG München – Az.: 9 U 1847/17 Bau – Beschluss vom 25.09.2017

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.05.2017, Aktenzeichen 11 O 17487/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 168.748,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 22.8.2017 angekündigt, übt der Senat sein eingeschränktes Ermessen (“soll“) dahingehend aus, dass er die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.05.2017, Aktenzeichen 11 O 17487/16 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Restwerklohn nach Stellung einer Schlussrechnung. Zwischen den Parteien kam ein Bauvertrag am 26.1.2011, Anlage K 1 zustande. Die Parteien vereinbarten eine Pauschalvergütung von 325.000€ und bezogen die VOB/B mit ein. Die Klägerin führte die Leistungen aus und zeigte mit Schreiben vom 3.4.2012 die Fertigstellung an (vgl. Anlage K 2). Am 23.6.2012 stellte die Klägerin ihre Schlussrechnung (Anlage K 3) und ermittelte darin eine Gesamtvergütung von 445.998,00€ worauf die Beklagte bereits 277.250,00€ bezahlt hatte. Den noch offenen Betrag macht die Klägerin im Klagewege geltend.

Das Landgericht hat die Klageforderung als derzeit unbegründet abgewiesen und eine Fälligkeit der Werklohnforderung verneint. Zwar sei die Forderung nicht verjährt, es fehle jedoch an einer, wie im Vertrag, Anlage K1 unter § 9 vorgesehen, förmlichen Abnahme.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts München I vom 12.05.2017 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.8.2017, Bl. 110:

1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 12.5.2017, Az. 11 O 17487/16 wird aufgehoben

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 168.748,00€ nebst Zinsen in Höhe von 9% Punkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus ab dem 30.8.2012 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung mit Schriftsatz vom 13.6.2017, Bl. 106

Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes verweist der Senat[…]


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