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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erschlossensein eines Baugrundstücks

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OVG Lüneburg – Az.: 9 ME 62/17 – Beschluss vom 13.09.2017

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 1. Kammer – vom 28. März 2017 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage (1 A 6440/16) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Wert des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.771,34 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2016 zu Unrecht abgelehnt.

Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller einen Erschließungsbeitrag zu den Kosten der erstmaligen Herstellung der in die D. Straße einmündenden Stichstraße in Höhe von 11.085,35 EUR für sein 1.313 m² großes Grundstück, bestehend aus den Flurstücken 18/1 und 19, Flur 56, festgesetzt. Dieser Bescheid ist offensichtlich rechtswidrig, weil das Grundstück des Antragstellers nicht im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB durch die Stichstraße erschlossen ist und deshalb nicht zu den Grundstücken zählt, auf die der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu verteilen ist.

(Symbolfoto: Von ronstik/Shutterstock.com)

Ein Grundstück ist im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn auch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Zugänglichkeit des Baugrundstücks erfüllt sind (BVerwG, Urteile vom 11.5.1973 – IV C 7.72 – Leitsatz und Rn. 12 f. in juris, vom 14.1.1983 – 8 C 81.81 – Leitsatz und Rn. 15 f. in juris und vom 28.3.2007   – 9 C 4.06 – Leitsatz und Rn. 12 in juris; vgl. ferner Senatsurteil vom 9.4.2015 – 9 LC 248/13 – 2. Leitsatz und Rn. 26 in juris und Senatsbeschluss vom 9.11.2012 – 9 LA 157/11 – 2. Leitsatz und Rn. 8 in juris zum Straßenausbaubeitragsrecht). Nach § 4 Abs. 1 NBauO muss das Baugrundstück so an einer mit Kraftfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder einen solchen Zugang zu ihr haben, dass der von der baulichen Anlage ausg[…]


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