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Tageslichtanlage – Gewährung eines Energieeffizienzstandards

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OLG Dresden – Az.: 8 U 518/17 – Urteil vom 09.11.2017

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 07.03.2017 – 3 O 1113/15 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil des Landgerichts Dresden vom 07.03.2017 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 80.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
A.

Die Beklagte, eine Bauträgergesellschaft, beauftragte den Kläger als Inhaber der Fa. P. durch Bauvertrag vom 13./14.05.2013 (Anlage K 1) mit der Lieferung, Montage, Installation und vollständigen Inbetriebnahme eines Parans-Solar-Tageslichtsystems am Bauvorhaben … Straße … in … zu einem Pauschalfestpreis von 136.072,93 Euro. Da sich der Abruf der Einbauleistungen verzögerte, schlossen die Parteien am 12./18.03.2014 (Anlage K 3) eine Vereinbarung, wonach der Werkvertrag aufrechterhalten bleiben sollte und sich die Beklagte u.a. abgeänderten Teil- und Schlusszahlungspflichten unterwarf. Obwohl die Beklagte die verabredete erste Teilzahlung von 80.000,00 Euro nicht fristgerecht, sondern erst zum 24.07.2014 leistete, nahm der Kläger eine am 10.07.2014 ausgesprochene Bauvertragskündigung mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2014 (Anlage K 6) zurück und bestätigte das Wiederaufleben des Vertrags. Nachdem der Kläger das Sonnenlichtsystem im November/Dezember 2014 am Bauvorhaben installiert hatte, übermittelte er infolge der im Februar 2015 durchgeführten Abnahme (Anlagen K 7 und K 8) der Beklagten eine Schlussrechnung vom 13.03.2015 über 62.876,57 Euro (Anlage K 9). Da diese jedoch weder die vereinbarte zweite Teilzahlung noch die Schlusszahlung leistete, verfolgte der Kläger in erster Instanz die offenen Vergütungsansprüche im Klageweg. Die Beklagte hat ihrerseits Mängelrügen vorgebracht und während des erstinstanzlichen Verfahrens den Rücktritt vom Bauvertrag erklärt; mit ihrer Widerklage verlangte sie deswegen vom Kläger die Rückzahlung der geleisteten ersten Teilzahlung von 80.000,00 Euro. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen.

Mit dem a[…]


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