OLG München – Az.: 28 U 4666/16 Bau – Verfügung vom 09.05.2017
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.10.2016, Az. 11 O 19413/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
I. Urteil des Landgerichts:
A – Klage
Das Landgericht hat die Klage insgesamt als zulässig, jedoch nur teilweise als begründet erachtet.
1. Klageantrag zu 1
Soweit die Klägerin zuletzt die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 15.634,98 € zzgl. Zinsen beantragt hatte, hat das Landgericht der Klägerin lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 93,84 % aus 86,19 € = 80,88 € zzgl. Zinsen zugesprochen sowie einen Freistellungsanspruch der Klägerin in Höhe von 93,84 % aus den Rechnungen K 13 (2.472,76 €), K 19 (280,88 €) und K 20 (2.879,80 €)
Das Landgericht kam zu der Überzeugung, dass die Beklagte zu 1.) und die Beklagte zu 2.) der Klägerin dem Grunde nach als Gesamtschuldner schadensersatzpflichtig seien, da die Leistungen mangelhaft gewesen seien.
a)
Die Beklagte zu 1.) habe durch die Streithelferin eine Pflicht aus ihrem Werkvertrag mit der Klägerin verletzt, da sie überstehende Leerrohre, ein Gewerk der Beklagten zu 2.), bündig abgeschnitten habe und es im Hauswirtschaftsrohr durch ihre Streithelferin unterlassen habe, das von der Beklagten zu 2.) verlegte KG-Rohr zu verlängern. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. E., dem das Landgericht folgt, sei das zu tiefe Abschneiden der Leerrohre die hauptsächliche Schadensursache.
Ein Mangel am Gewerk der Beklagten zu 1.) liege auch darin, dass die Planung für die Sickereinrichtung unzureichend gewesen sei.
b)
Ein Mangel im Gewerk der Beklagten zu 2.) liege darin, dass das von ihr erstellte Kondensat-Entwässerungsrohr = Versickerungsrohr unstreitig 70 cm unter der Oberfläche ende, dieser Ausführungsfehler sei mitursächlich für den Wasserschaden gewesen. Ein Mangel am Gewerk der Beklagten zu 2.) sei auch die Verstopfung des Versickerungsrohres.
c)
Die Klägerin müsse sich aber einen Mitverschul[…]