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Verbraucherbauwerkvertrag – Auslegung einer Rücktrittsklausel

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OLG Celle – Az.: 14 U 73/21 – Urteil vom 03.11.2021

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.03.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover – 14 O 176/19 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der der Streithelferin in beiden Instanzen entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 72.107,69 € (Berufung 21.524,37 € + Anschlussberufung 50.583,32 €) festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Werkvergütung aus einem Verbraucherbauwerkvertrag, der zwischen den Parteien im Jahre 2017 zustande gekommen ist. Wegen der Einzelheiten dieses Bauwerkvertrages wird auf den diesbezüglichen schriftlichen Vertrag (Anlage K1 – Anlagenband Klägerin) verwiesen.

Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob die Beklagten von einer ihnen formularvertraglich eingeräumten Rücktrittsmöglichkeit wirksam Gebrauch gemacht haben. Diese vertragliche Regelung in § 13 Ziffer 9 des Bauwerkvertrages (im Folgenden nur § 13.9) lautet wie folgt:

„Falls der Auftraggeber für dieses Haus, entsprechend dem vorliegenden Bauwerkvertrag, ein Angebot in gleicher Ausführung, in gleicher Qualität und mit den gleichen Sicherheitsleistungen in der Bundesrepublik Deutschland zu einem günstigeren Preis von einem anderen Anbieter erhält, garantiert der Auftragnehmer die Rücktrittsmöglichkeit vom Bauwerkvertrag bis zum Zeitpunkt der Aushändigung des Bauantrages vom Auftragnehmer an den Auftraggeber. (…) Für den Fall, dass der Auftraggeber ein entsprechendes Angebot nachweist, erhält er vom Auftragnehmer alle bis zum Zeitpunkt der Aushändigung des Bauantrages vom Auftragnehmer an den Auftraggeber geleisteten Zahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer zurück.“

Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht[…]


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