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Mängel in WEG-Anlage – Beweisvereitelung – Umkehr der Beweislast

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OLG Stuttgart – Az.: 10 U 132/15 – Urteil vom 26.06.2017

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.09.2015, Az.: 3 O 20/15, über den rechtskräftigen Teil, insbesondere einen Zahlanspruch von 45.605,86 €, sowie über das Teilurteil des Senats vom 10.05.2016 (u.a. Kostenvorschussanspruch in Höhe weiterer 58.299,89 €) hinaus wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 60.501,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 30.09.2014 zu bezahlen.

b) Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 2.975,00 € erledigt ist.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Aufwendungen und Schäden wegen folgenden weiteren Mangels am Gebäude … Straße in … zu ersetzen:

– überlange Ausstoßzeit von Warmwasser an den Waschtischen in den Wohnungen jenseits der Erdgeschosswohnung (20).

d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen in erster Instanz die Klägerin zu 1/5, die Beklagte zu 4/5, in zweiter Instanz die Klägerin zu 1/4, die Beklagte zu 3/4.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist, soweit es durch das Teilurteil vom 10.05.2016 und dieses Schlussurteil aufrechterhalten bleibt, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 178.953,52 € festgesetzt (Antrag 1: 166.953,52 €, Antrag 2: 12.000,- €).
Gründe
I.

Hinsichtlich des Tatbestands wird auf das Teilurteil vom 10.05.2016 verwiesen. Streitgegenständlich sind noch die Mangelbehauptung 20, die Höhe der Mangelbeseitigungskosten hinsichtlich Mangelbehauptung 28 sowie die Architektenkosten für die Mangelbeseitigungsmaßnahmen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie nicht durch Teilurteil vom 10.05.2016 entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 06.02.2017 hat die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von 2.975,- € für erledigt erklärt, nachdem der Sachverständige Dr.-Ing. S. eine Untersuchung von Bohrkernproben bereits im Rahmen se[…]


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