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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufrechnung Werklohnanspruch mit Schadensersatzanspruch

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LG Hamburg – Az.: 335 O 22/16 – Urteil vom 23.08.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.103,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2014 sowie weitere € 420,43 für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20% und der Beklagte 80% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.153,46 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns für erbrachte Sanitär- und Heizungsarbeiten im Haus des Beklagten in Anspruch.

Der Beklagte beauftragte den Kläger im Jahr 2012 mit der Ausführung von Sanitär- und Heizungsarbeiten zur Beseitigung eines Wasserschadens im Objekt des Beklagten im D. Weg … in … N..

Der Kläger ließ durch seine Mitarbeiter die beauftragten Arbeiten im Zeitraum vom 26. April 2012 bis 10. Mai 2013 ausführen und rechnete diese am 27. August 2014 (Anlage K 1) gegenüber dem Beklagten ab. Auf den Gesamtrechnungsbetrag von € 9.925,46 brutto zahlte der Beklagte einen Betrag von € 4.522,00 brutto.

Mit Schreiben vom 10. September 2014 (Anlage K 2) machte der Beklagte Mängel der klägerischen Werkleistung geltend und forderte den Kläger zur Mängelbeseitigung auf.

Der Kläger widersprach den Mängeln mit Schreiben vom 14. November 2014 (Anlage K 3) und forderte den Beklagten zur Zahlung bis zum 1. Dezember 2014 auf.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 (Anlage K 4) lehnte der Beklagte eine Zahlung unter Bezugnahme auf die Mängel ab und machte ferner Gegenansprüche wegen Beschädigungen am Fußboden geltend.

Der Kläger schaltete wegen der behaupteten Beschädigungen am Fußboden seine Haftpflichtversicherung ein. Bei der Schadensanzeige gab er an, dass er die Schadensverursachung anzweifele. Die Haftpflichtversicherung ließ zwei Gutachten erstellen (Anlagen K 7 und K 8) und zahlte sodann an den Beklagten wegen eines Schadens am Dielenboden einen Betrag von € 838,80.

Nachdem der Beklagte weiter keine Zahlungen an den Kläger l[…]


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