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Abschlagsrechnung kann Schlussrechnung sein

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OLG Koblenz – Az.: 4 U 1307/16 – Beschluss vom 11.05.2017

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Oktober 2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer -Einzelrichter- des Landgerichts Trier, Aktenzeichen 11 O 26/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Trier ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 34.932,13 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Ortsgemeinde die Zahlung restlichen Werklohns für die Durchführung von Abbrucharbeiten an dem Bauvorhaben Gemeindezentrum …[A] in …[Z] aufgrund Werkvertrages vom 30. Dezember 2010.

Ihre in 1. Instanz auf 35.682,13 € bezifferte Klageforderung stützt die Klägerin auf eine mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 erteilte „Schlussrechnung“, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf die zu der Akte gereichte Rechnungskopie (Bl. 65-72 des Anlagenbandes) verwiesen wird.

Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, die unter dem 10. März 2011 erteilte, als „2. Abschlagsrechnung“ überschriebene Forderungsberechnung beinhalte eine Schlussrechnung, die sich über die identischen Leistungspositionen verhalte wie die spätere Rechnung vom 8. Oktober 2012.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der Antragstellung wird auf den Tatbestand in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Trier sowie auf die Darstellung im Hinweisbeschluss des Senats vom 17. März 2017 (Bl. 116 – 122 GA.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Trier ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Die Ausführungen der Klägerin im Rahmen der Gegenerklärung vom 6. April 2017 geben dem Senat keine Veranla[…]


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