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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauvertrag – Wirksamkeit Abnahmeklausel

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LG München II – Az.: 5 O 4360/16 Bau – Urteil vom 11.08.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 212.832,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 6.309,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.11.2016 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über € 214.200,00 hinausgehenden Aufwendungen und weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin und den in ihr verbundenen Erwerbern durch die Beseitigung der Mängel, ihrer Ursachen und Nebenarbeiten am Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage … in Holzkirchen, aus dem Sachverständigengutachten von Herrn Dr.-Ing. …, Nr. … vom 31.05.2016 entstehen, namentlich:

a. Die Fenster und Fenstertüren im Erdgeschoss sind nicht einbruchshemmend ausgeführt.

b. Im Bereich der vorhandenen unverschlossenen Lunker in der Tiefgarage ist kein ebenflächiger Untergrund vorhanden. Die Beschichtung löst sich ab.

c. Die Betonteile im Bereich der Bauteilfuge, sowohl am Boden als auch an den Wänden sind nicht dauerhaft gebrauchstauglich erstellt. Am Betonboden fehlt der notwendige Chloridschutz an der Stirnseite der Bauteilfugen vollständig. In der Bodenfuge kann von der Rampe einfließendes Wasser stehen bleiben und kontaminiert somit die Stirnflächen der Bauteilfuge. An den Vertikalfugen fehlt ebenfalls jeglicher Schutz dieser Bauteilfuge vor Chlorid- oder Feuchtigkeitseintrag.

d. Im Bereich der beiden Schöpfgruben sind überhaupt keine Schutzmaßnahmen gegen Chlorideintrag vorhanden. Somit besteht dort die Gefahr, dass Chlorid in den Beton eindringt, es zu erhöhten Chloridwerten kommt und die Stahlbetonkonstruktion korrodiert.

e. Die Betonüberdeckung im Bereich der Wände und Stützen im Spritzwasserbereich sowie der Bodenplatte ist bei den Wänden und Stützen und bei der Bodenplatte nicht ausreichend.

f. Sowohl in sanierten wie auch in unsanierten Bereichen sind deutlich erhöhte bis kritische Chloridwerte des Betons vorhanden. Es besteht bei diesen Stellen ein erhöhtes Risiko einer durch die Chloride verursachten Korrosion der Bewehrungsstähle.

g. Die Risse in der Bodenplatte wurden bis jetzt nicht erfolgreich saniert. Darüber hinaus wurden die Bandagen entgegen den technischen Regeln nicht eingefräst oder oberflächenbündig ausgeführt.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits sowie des selbständigen Beweisverfahrens 5 OH[…]


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